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Bedeutung grober Behandlungsfehler im Arzthaftungsprozess

11.10.201810:31 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Im Arzthaftungsprozess muss der Patient ein Fehlverhalten des Arztes nachweisen. Grobe Behandlungsfehler können jedoch zu einer Beweislastumkehr führen.

Im Arzthaftungsprozess muss der Patient ein Fehlverhalten des Arztes nachweisen. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, den Eintritt eines Gesundheitsschadens und die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden.



Insbesondere die Kausalität im konkreten Fall nachzuweisen, ist dem Patienten in der Praxis jedoch des Öfteren nicht möglich. Die Rechtsprechung lässt deshalb im Wege richterlicher Rechtsfortbildung eine Beweislastumkehr regelmäßig dann eintreten, wenn dem Arzt nicht nur ein einfacher, sondern ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Eine entsprechende gesetzliche Regelung findet sich mittlerweile auch in § 630h Patientenrechtegesetz, das am 26.02.2013 in Kraft getreten ist.
Was ist unter einem groben Behandlungsfehler zu verstehen?

Ein grober Behandlungsfehler liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat. Dieser liegt vor, wenn der Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass der Arzt gegen das „Fettgedruckte in der Medizin” verstoßen haben muss. Er muss einen Fehler begangen habe, so viele Gerichte, der „einem Examenskandidaten nicht passieren darf”.

Dies zu ermitteln und zu bewerten ist nicht immer einfach. Es erfordert neben der Beziehung von medizinischem Sachverstand in entscheidender Weise die Erfahrung des konsultierten Rechtsanwaltes. Denn letztendlich ist die Frage, ob ein grober Behandlungsfehler im Sinne der Gesetzgebung und Rechtsprechung vorliegt, eine rechtliche und keine medizinische Frage.
Kann auf andere Art und Weise die Beweislast noch umgekehrt werden?

Neben dem groben Behandlungsfehler kann eine mangelnde Dokumentation die Umkehr der Beweislast rechtfertigen. Die Dokumentation des Arztes dient neben medizinischen Zwecken auch der Beweissicherung.

Wann ein Dokumentationsmangel vorliegt, der zu einer Beweislastumkehr führt, ist wiederum abhängig vom Einzelfall. Nicht jeder Dokumentationsmangel zieht die Folge der Beweislastumkehr nach sich.

Beispielsweise muss von einem derartigen Dokumentationsfehler ausgegangen werden, wenn der Arzt bedeutsame Operationsschritte nicht im Operationsbericht erwähnt und eine Dokumentationspflicht nach ärztlichem Standard bestanden hat. Behauptet er gleichwohl die Vornahme des Operationsschrittes sowie das Ausbleiben negativer Erfolgen, hat er dies durch andere Beweismittel - beispielsweise durch Zeugen - zu beweisen. Der Patient wird insoweit von seiner Beweispflicht befreit.

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