(openPR) Wenn freie Handelsvertreter gekündigt werden, steht ihnen ein Ausgleich für die Kunden zu, mit denen der bisherige Auftraggeber in der Zukunft weiter arbeiten wird. Doch dieser ist oftmals erst das Ergebnis harter anwaltlicher Verhandlungen.
In Deutschland ist ein Berufszweig weit verbreitet, der aber vielen nicht immer vor Augen steht. Und das sind die Handelsvertreter, seien sie Versicherungsmakler oder -vertreter, Finanzdienstleister oder Vertriebler für die Industrie, Medien, Agenturen etc. Sie gelten nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (§ 84) als Unternehmer, da sie zwar oftmals unter dem Label des Auftraggebers auftreten, aber wirtschaftlich selbstständig sind. Laut Statistiken gab es bereits 2010 hierzulande rund 60.000 solcher Handelsvertreter mit etwa 200.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von um die fünf Milliarden Euro.
„Handelsvertreter bauen Kunden auf, schließen Verträge, vermarkten Produkte und sorgen durch einen ständigen Kontakt für eine langfristige geschäftliche Zusammenarbeit, von der, um beim Beispiel der Versicherungs- und Finanzindustrie zu bleiben, die Gesellschaften über die Jahre hinweg profitieren – auch dann, wenn der Handelsvertreter im Zweifel nicht mehr für die Gesellschaft tätig ist. Denn Verträge und Bestandsausschüttungen laufen weiter, und das Unternehmen kann natürlich auf den Kundenstamm weiter zugreifen“, beschreibt Tim Banerjee die Tätigkeit. Er ist Rechtsanwalt und namensgebender Partner der Kanzlei Banerjee & Kollegen in Mönchengladbach, die sich auf die umfassende zivil- und wirtschaftsrechtliche Beratung und Begleitung von Mandanten spezialisiert hat. Tim Banerjee berät unter anderem im allgemeinen Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie im Vertriebs- und Handelsrecht. Einer seiner Schwerpunkte ist die rechtliche, strategische und prozessuale Begleitung bei allen Fragen des Handelsvertreterausgleichs.
„Der Handelsvertreterausgleich ist auch das Stichwort, das für die Branche extrem wichtig ist. Wird einem Han-delsvertreter ohne eigenes Verschulden von der Gesellschaft gekündigt, fehlen dem Unternehmer relativ kurzfristig bisweilen hohe Erträge. Angenommen, der Handelsvertreter verwaltet ein Gesamtvolumen von fünf Milli-onen Euro und erhält darauf jährlich Bestandsprovisionen in Höhe von einem Prozent, macht dies bereits 50.000 Euro aus. Für viele selbstständige Handelsvertreter ist dies kein Spaß.“
Tim Banerjee kennt viele solcher Fälle aus seiner Beratungspraxis. Regelmäßig lösten Unternehmen einseitig Verträge mit ihren Handelsvertretern auf, um deren Kundenstamm in die eigene Datei oder an neue Partner (zu deutlich geringeren Honoraren) zu übertragen. „Mit dem Ausgleichsanspruch der Gesetzgeber für freie Handelsvertreter aber einen Sicherungsmechanismus geschaffen. Aufgrund dieser Regelungen im Handelsgesetz-buch stehen dem Handelsvertreter nach Ende seines Vertrages mit einer Gesellschaft Bestandszahlungen zu.“ Oftmals führe die Berechnung aber zu Problemen. Der Handelsvertreter schätze sein Geschäft und die daraus in Zukunft potenziell abzuleitenden Opportunitäten oftmals überdurchschnittlich gut ein, während Unternehmen wenig Interesse daran hätten, ein hohes Volumen zu erkennen, um die Kosten für die Abtretung niedrig zu halten.
„Es kommt also darauf an, genaue Berechnungen anzustellen und die Interessen zwischen Handelsvertreter und Gesellschaft auszugleichen. Gelingt dies nicht, endet die Auseinandersetzung über den Ausgleichsan-spruch beinahe zwangsläufig vor Gericht – und dann wiederum ist eine gute Quote in Gefahr. Insofern ist es entscheidend, frühzeitig professionell die Ansprüche genau zu ermitteln und auszuverhandeln“, betont Tim Banerjee, der auch darauf hinweist der Provisionsverlust für den Handelsvertreter verzinst werden muss. Er stellt heraus: „Durch den Handelsvertreterausgleich können freie Verkäufer, Makler etc. wirklich viel Geld generieren. Diese Chance sollten sie nicht liegen lassen.“









