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OLG Karlsruhe: Stornoreserve des Handelsvertreters darf nicht einbehalten werden

Tim Banerjee führt in Mönchengladbach die Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen.
Tim Banerjee führt in Mönchengladbach die Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen.

(openPR) Unternehmen müssen jede Buchung zweifelsfrei nachweisen, wollen sie die Stornoreserve eines Handelsvertreters nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht auszahlen. Der Handelsvertreter kann schlichtweg bestreiten, dass die Abrechnungen korrekt seien. Das hat das OLG Karlsruhe gegen einen großen Finanz-vertrieb entschieden.




Streitigkeiten zwischen freien Handelsvertretern und ihren Gesellschaften sind alles andere als selten. Der Grund in den allermeisten Fällen: Geld. Dies beschäftigt die Gerichte immer wieder. Nun hat das Jahr 2017 einige explizit handelsvertreterfreundliche Urteile gesehen, die die Position freier Handelsvertreter gegen-über ihren Gesellschaften stärken und die wirtschaftliche Existenz absichern.

Das aktuellste Beispiel dafür stammt vom Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Richter haben zur Darlegungslast im Saldenprozess zwischen Unternehmer und Versicherungsvertreter herausgestellt, dass die Gesellschaft nicht grundsätzlich die Rückzahlung von Stornoprovisionen fordern darf (Urt. v. 13.9.2017 - 15 U 7/17), kommentiert Tim Banerjee, Rechtsanwalt und namensgebender Partner der Kanzlei Banerjee & Kollegen in Mönchengladbach. Einer seiner Schwerpunkte ist die bundesweite rechtliche, strategische und prozessuale Begleitung bei allen Fragen des Handelsvertreterrechts.

Im konkreten Fall ging es um eine Streitigkeiten zwischen einem großen Finanzvertrieb und einem freien Handelsvertreter. Die Gesellschaft hatte nach der Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Selbstständigen die Stornoreserve mit der Begründung einbehalten, dass diese vollständig mit Stornierungen verrechnet worden sei. Laut Vereinbarung wurden von jeder Provision zehn Prozent als Rückstellung auf einem speziellen Provisionsrückstellungskonto verbucht, 90 Prozent auf ein Diskont-Konto ausgezahlt. Im Falle der Stornierung eines Versicherungsvertrages wurde der Rückbelastungsbetrag als Sollbetrag in das Konto eingestellt und zunächst mit der Stornoreserve auf diesem Provisionsrückstellungskonto verrechnet. Nur ein etwaiger verbleibender Saldo wurde dem Diskont-Konto belastet. So ist eine fünfstellige Summe auf dem Provisionsrückstellungskonto zusammengekommen, auf dessen Einbehaltung der Finanz-vertrieb letztlich erfolglos geklagt hatte.

"Um den Anspruch auf Rückforderung vorschüssig gezahlter Provisionen aufgrund von Vertragsstornierungen zu begründen, muss das Unternehmen laut dem Urteil für jeden einzelnen behaupteten Rückforderungsanspruch dessen konkrete Gründe darlegen und gegebenenfalls beweisen. Hierzu gehört die Darlegung der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung der einzelnen notleidenden Versicherungsverträge." Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Unternehmer gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung der Stornoreserve einwendet, diese sei durch die Stornierung vermittelter Verträge abgeschmolzen. Der Unternehmer trägt die Darlegungslast zur Berechtigung der von ihm zur Verrechnung in die Abrechnung eingestellten Forderungen, erläutert Tim Banerjee.

"Das Urteil führt für Handelsvertreter zu einer erheblich besseren Position nach der Beendigung der Zusammenarbeit. Unternehmen können sich nicht per se darauf berufen, die Stornoreserve einbehalten zu können. Der Handelsvertreter kann schlichtweg bestreiten, dass die Abrechnungen korrekt seien. In der Bringschuld ist dann die Gesellschaft. Will heißen, das Unternehmen muss jede Position, für die es vom Handelsvertreter Geld verlangt, einzeln schlüssig nachweisen und kann nicht pauschal argumentieren. Das folgt der Ansicht, dass die Gesellschaft für die Richtigkeit der Buchungen verantwortlich ist."

Damit hat einmal mehr ein Oberlandesgericht laut Tim Banerjee zugunsten der freien Handelsvertreter geurteilt. "Das ist ein wichtiges Zeichen, dass die Möglichkeiten der Gesellschaften eingeschränkt werden, für Handelsvertreter ungünstige Berechnungen anzustellen."

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