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BGH: Provisionsvorschuss bei Kündigung des Handelsvertretervertrags - MTR Legal

(openPR) Die Kündigungsfreiheit eines Handelsvertreters darf beschränkt werden – auch nicht mittelbar. Das hat der BGH mit Urteil vom 19. Januar 2023 deutlich gemacht (Az.: VII ZR 787/21).

Das Handelsrecht sieht vor, dass sowohl Unternehmen als auch Handelsvertreter den Handelsvertretervertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen können. Dieses Kündigungsrecht kann gemäß § 89a HGB nicht beschränkt werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte

Der BGH ist mit seiner Entscheidung vom 19. Januar 2023 noch einen Schritt weitergegangen. Er hat erklärt, dass auch Klauseln, die den Handelsvertreter in seiner Kündigungsfreiheit nur indirekt beschränken, ungültig sind.

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Beklagte als Handelsvertreter für die Klägerin tätig. Wie vertraglich vereinbart, erhielt er Provisionsvorschüsse, die er durch verdiente Provisionen wieder ausgleichen sollte. Dem Handelsvertreter gelang es aber, nicht den Saldo auszugleichen. Daher schlossen Unternehmen und Handelsvertreter einen Darlehensvertrag. Dieser enthielt die Klausel, dass im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages die Restschuld des Darlehens und die zum Stichtag der Vertragsbeendigung aufgelaufenen Zinsen in einer Summe sofort fällig werden. Unabhängig davon, wer den Vertag gekündigt hat.

Als der Saldo auf fast 55.000 Euro angewachsen war, forderte das Unternehmen den Handelsvertreter zur Zahlung auf. Dieser überwies jedoch nur die Zinsen und kündigte den Handelsvertretervertrag. Das Unternehmen klagte daraufhin auf Zahlung.

Während die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, hatte sie am OLG Düsseldorf teilweise Erfolg. Das OLG erkannte den Anspruch des Unternehmens nur unter der Bedingung an, dass es dem Beklagten einen Buchauszug erstellt. Der BGH kippte das Urteil des OLG Düsseldorf wieder. Die Vereinbarung zur sofortigen Darlehensrückzahlung könne eine Kündigungserschwernis für den Handelsvertreter darstellen, da sie zwar nicht direkt, aber mittelbar schwere Nachteile für den Handelsvertreter mit sich bringe – nämlich die sofortige Rückzahlung des Darlehens. Das Recht zur fristlosen Kündigung dürfe aber auch nicht mittelbar eingeschränkt werden, so der BGH.

Folge der unzulässigen Beschränkung des Kündigungsrechts kann nun sein, dass der Handelsvertreter das Darlehen gar nicht zurückzahlen muss. Das muss nun das OLG Düsseldorf entscheiden, an das der BGH den Fall zurückverwiesen hat.

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