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Handelsvertreter: Provision und Ausgleichsanspruch

26.07.202409:55 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Handelsvertreter: Provision und Ausgleichsanspruch

(openPR)

Wesentliche Punkte im Handelsvertretervertrag regeln

Zwei wesentliche Punkte, die im Handelsvertretervertrag geregelt sein sollten, sind der Provisionsanspruch des Handelsvertreters und sein Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Gerade in diesen beiden Punkten kann es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen kommen.

Im Handelsvertretervertrag werden die rechtlichen Beziehungen zwischen Handelsvertreter und Unternehmen geregelt. In dem Vertrag sollten einige Kernpunkte fixiert werden. Dazu zählen etwa der Bezirk des Handelsvertreters, die Beschreibung des Produkts, das der Handelsvertreter vertreiben soll, die Führung eines Kundenverzeichnisses oder die Übernahme und Übergabe des Kundenstamms, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Handelsrecht berät. Ebenso sollten auch die Provisionsansprüche und Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters klar definiert sein, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden.

Provisionsanspruch des Handelsvertreters

Wie der Handelsvertreter für seine Geschäftsabschlüsse vergütet wird, können die Parteien frei vereinbaren. Zu beachten ist aber, dass zum Schutz des Handelsvertreters verschiedene gesetzliche Regelungen gewahrt werden müssen.

Grundsätzlich kommen verschiedene Vergütungsmodelle für den Handelsvertreter in Betracht. Die Palette reicht von einem festen erfolgsunabhängigen Entgelt plus Prämien für erfolgreiche Geschäftsabschlüsse bis zu einer rein erfolgsabhängigen Bezahlung durch Provisionen. Der Provisionsanspruch entsteht dabei regelmäßig durch die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften durch den Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit zwischen ihm und dem Unternehmen. Streng genommen entsteht der Anspruch auf Zahlung der Provision in der Regel erst, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat.

Anspruch auf Provision kann entfallen

Die Höhe der Provision kann im Handelsvertretervertrag geregelt werden. Haben die Parteien hierzu keine vertraglichen Regelungen getroffen, greifen die gesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 87b HGB ist dann der „übliche Satz“ als vereinbart anzusehen.

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters kann aber auch entfallen, wenn der Kunde nicht zahlen kann oder will oder das Geschäft aus Gründen nicht ausgeführt wird, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Tritt der Fall ein, dass der Provisionsanspruch entfallen ist, sollte sich der Handelsvertreter vom Unternehmen genau darlegen lassen, aus welchen Gründen es dazu gekommen ist, und ggf. rechtliche Schritte erwägen, um seinen Anspruch durchzusetzen.

Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung

Genauso ist auch der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Beendigung des Vertrages ein häufiger Streitpunkt. Der Ausgleichsanspruch besteht gemäß § 89b HGB, wenn „der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat“. Zudem muss die Zahlung eines Ausgleichsanspruch auch der Billigkeit entsprechen. Dieser Ausgleichsanspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden und muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden.

Es gibt aber auch verschiedene Gründe, die den Anspruch auf einen Ausgleich des Handelsvertreters ausschließen. So besteht der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b Abs. 3 nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst gekündigt hat. Das gilt jedoch nicht, wenn das Verhalten des Unternehmens einen begründeten Anlass für die Kündigung geliefert hat oder die Kündigung aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen erfolgt ist.

Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann nicht, wenn zwar das Unternehmen den Vertrag gekündigt hat, der Handelsvertreter durch schuldhaftes Verhalten jedoch einen wichtigen Grund für die Kündigung geliefert hat. Ebenso entfällt ein Ausgleichsanspruch, wenn sich Unternehmen und Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrags geeinigt haben, dass ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt.

Höhe des Ausgleichsanspruchs

Hat der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrags einen Ausgleichsanspruchs, streiten die Parteien häufig über die Höhe des Anspruchs. Der Gesetzgeber hat hierzu nur festgelegt, dass der Anspruch die Höhe der durchschnittlichen Jahresprovision in den letzten fünf Jahren, während Bestehen des Vertragsverhältnisses nicht überschreiten darf. Zudem wird anhand verschiedener Faktoren ein sog. Rohertrag ermittelt. Entscheidende Grundlage für diese Berechnung ist die Höhe der Provision im letzten Vertragsjahr. Davon ausgehend wird eine Prognose über Fortbestand und Umfang des Geschäftsbeziehung in den kommenden Jahren erstellt, die in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs einfließt. Dabei kann es zu unterschiedlichen Auffassungen der Parteien kommen.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Handelsvertreterrecht.

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