(openPR) Deutschland, 26. Oktober 2026 – Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2026 – 2 AZR 70/25 den Kündigungsschutz bei der Vorbereitung einer Betriebsratswahl konkretisiert. Beschäftigte können den Schutz als Vorfeldinitiatoren verwirken, wenn sie ihn nach Zugang einer Kündigung nicht rechtzeitig und hinreichend bestimmt geltend machen.
Beglaubigte Erklärung begründet besonderen Schutz
Ausgangspunkt des Verfahrens war die ordentliche Kündigung einer langjährig beschäftigten Arbeitnehmerin in einem Kleinbetrieb. Vor Zugang der Kündigung hatte sie erklärt, einen Betriebsrat errichten zu wollen; ihre Unterschrift unter dieser Erklärung wurde öffentlich beglaubigt. Außerdem hatte sie sich über die Voraussetzungen einer Betriebsratswahl informiert und eine Kollegin wegen einer möglichen Wahl angesprochen.
Nach § 15 Abs. 3b Satz 1 KSchG setzt der besondere Kündigungsschutz zwei Merkmale voraus. Erforderlich sind eine Vorbereitungshandlung zur Errichtung eines Betriebsrats und eine öffentlich beglaubigte Erklärung über die entsprechende Absicht. Das BAG sah beide Voraussetzungen im entschiedenen Fall als erfüllt an.
- Als Vorbereitung kann ein für Dritte erkennbares Verhalten genügen, das objektiv zur Einleitung einer Betriebsratswahl geeignet ist.
- In Betracht kommen insbesondere Gespräche mit Beschäftigten, die Planung weiterer Schritte und die Einholung von Informationen zum Wahlverfahren.
- Ein rein innerer Entschluss ohne nach außen erkennbare Tätigkeit reicht dagegen nicht aus.
Der Schutz kann entstehen, ohne dass der Arbeitgeber die Vorbereitungshandlungen oder die beglaubigte Absichtserklärung kennt. Er richtet sich gegen ordentliche Kündigungen, die auf personen- oder verhaltensbedingte Gründe gestützt werden. Eine erfolgreiche Wahl oder die tatsächliche Errichtung eines Betriebsrats ist dafür nicht erforderlich.
Konkreter Hinweis regelmäßig binnen drei Wochen
Die Arbeitnehmerin hatte zwar fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben und pauschal auf § 15 KSchG verwiesen. Die Tatsachen zu ihrer Stellung als Vorfeldinitiatorin und die beglaubigte Erklärung legte sie jedoch erst rund 15 Monate nach Zugang der Kündigung offen. Das BAG bewertete die Berufung auf den besonderen Schutz deshalb als verwirkt.
Ist dem Arbeitgeber der maßgebliche Sachverhalt nicht bekannt, muss sich der Beschäftigte regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf § 15 Abs. 3b KSchG berufen oder die entscheidenden Tatsachen mitteilen. Diese Zeitspanne ist keine ausnahmslos geltende Ausschlussfrist. Eine verspätete Geltendmachung kann aber nach § 242 BGB unzulässig sein, wenn Zeit- und Umstandsmoment vorliegen und der Arbeitgeber schutzwürdig darauf vertrauen durfte, dass der Sonderkündigungsschutz nicht mehr angeführt wird.
„Die Entscheidung trennt klar zwischen dem Entstehen des besonderen Kündigungsschutzes und seiner späteren Geltendmachung“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Unternehmen und Beschäftigte sollten deshalb den zeitlichen Ablauf sowie die Mitteilung der maßgeblichen Tatsachen sorgfältig dokumentieren.“
Folgen für Beschäftigte und Unternehmen
Ein allgemeiner Hinweis auf § 15 KSchG genügt nicht zwingend, weil die Vorschrift mehrere Schutzfälle mit unterschiedlichen Voraussetzungen umfasst. Beschäftigte müssen daher erkennen lassen, dass sie sich gerade auf ihre Stellung als Vorfeldinitiator berufen, sofern der Arbeitgeber die maßgeblichen Umstände nicht bereits kennt. Unternehmen sollten nach einer solchen Mitteilung prüfen, ob Vorbereitungshandlung, Beglaubigung und Schutzzeitraum vollständig vorliegen.
Das BAG bestätigte außerdem, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sein musste, weil es sich um einen Kleinbetrieb gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG handelte. Auch das unterbliebene Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX führte unter diesen Umständen nicht zur Unwirksamkeit. Die Zustimmung des Integrationsamts war beim Ausspruch der Kündigung wirksam und blieb maßgeblich, solange sie nicht bestands- oder rechtskräftig aufgehoben war.
MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und Privatpersonen bei Fragen zum Sonderkündigungsschutz, zu Betriebsratswahlen und zur Wirksamkeit von Kündigungen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/kuendigungsschutz-fuer-vorfeldinitiatoren-kann-verwirken/

MTR Legal Rechtsanwälte ist eine bundesweit und international tätige Full-Service-Wirtschaftskanzlei. Die Sozietät berät Unternehmen, institutionelle Investoren und vermögende Privatpersonen in den Bereichen Gesellschafts-, Steuer-, Handels-, Vertrags-, Vertriebs-, Kapitalmarkt- und Bankrecht.













