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Betriebsratswahlen verpflichten

19.02.201418:38 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Betriebsratswahlen verpflichten
KBM Legal GbR - www.kbm-legal.com
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(openPR) Wenn in Unternehmen zwischen März und Mai die diesjährigen Betriebsratswahlen durchgeführt werden, haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer im Betriebsrat diverse Pflichten und Fristen zu erfüllen und einzuhalten. Arbeitgeber dürfen keinen Einfluss auf die Wahlen nehmen und haben die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Demgegenüber haben die den Betriebsrat repräsentierenden Arbeitnehmer für die Wahlen bestimmte Voraussetzungen zu beachten, unter denen die Betriebsratswahl durchgeführt werden kann, etwa eine Mindestanzahl von Mitarbeitern im Betrieb.



Alle vier Jahre wird die Betriebsratswahl vom amtierenden Betriebsrat eingeleitet. Hierzu bestellt der Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand ein, der die Wahl unter Beachtung der einschlägigen Formvorschriften und Fristen organisiert, leitet und das Wahlergebnis feststellt.

Der Arbeitgeber darf den Betriebsrat beziehungsweise den Wahlvorstand bei der Durchführung der Betriebsratswahl weder behindern noch beeinflussen. Das bedeutet aber nicht, dass sich der Arbeitgeber nicht für die Betriebsratswahl interessieren darf. Gerade weil der Betriebsrat eng mit der Geschäftsleitung zusammenarbeitet, ist es wichtig, die Ansprechpartner kennenzulernen und diese während den Vorbereitungen zur Betriebsratswahl zu kontrollieren und im Zweifel einzugreifen.

Zudem haben Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl bestimmte Rechte, zugleich aber auch Pflichten zu erfüllen. So ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber den Wahlvorstand bei der Erstellung der Wählerliste unterstützen muss. Dem Wahlvorstand sind hierzu alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Von Bedeutung und damit im Interesse des Arbeitgebers sollte es sein, welche der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer wahlberechtigt sind und gewählt werden können.

Die einzelnen Vorschriften zur Betriebsratswahl sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO) normiert. Werden die darin festgelegten Fristen und Formalien seitens der Arbeitnehmer beziehungsweise des Wahlvorstandes nicht eingehalten, ist die Betriebsratswahl anfechtbar. Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsratswahl nicht vor oder erfolgt die Betriebsratswahl zum Beispiel außerhalb des festgelegten Zeitraumes zwischen März und Mai, ist die Wahl sogar nichtig.

Davon ausgenommen ist die Gründung eines Betriebsrats, die auch außerhalb der sonst üblichen Wahlperiode zwischen März und Mai stattfinden kann. War zuvor kein Betriebsrat im Amt oder wurde die Wahl wirksam angefochten und wird somit erstmalig gewählt, beginnt die Amtszeit mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Besteht in einem Unternehmen bereits ein Betriebsrat, sind die Betriebsratswahlen zwingend im Zeitraum von Anfang März bis Ende Mai durchzuführen. Davon ausgenommen sind solche Betriebe, in denen die Amtszeit des Betriebsrats am 1. März 2014 noch kein volles Jahr andauert. Die Betriebsratswahlen finden in diesem Fall erst in der nächsten Wahlperiode 2018 statt.

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