(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Aufsehen erregenden Entscheidungen zugunsten der Darlehensnehmer geurteilt. Dabei hat er nicht nur den in der Öffentlichkeit oft diskutierten „Widerrufsjoker“ im Blick gehabt. Auch Darlehensnehmer so genannter notleidender Verbraucherdarlehen können Gelder von Ihrem Darlehensgeber zurück verlangen.
So hat der BGH seine Rechtsauffassung bestätigt, wonach ein Darlehensvertrag auch nach der vorzeitigen Ablösung des Darlehens widerrufen werden kann. Dies bedeutet, dass Darlehensnehmer im Einzelfall die Möglichkeit haben, bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzuerlangen (BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16). Banken und Sparkassen argumentieren in solchen Fällen regelmäßig damit, dass der Kunde seine Widerrufsmöglichkeit verwirkt habe, weil das Kreditinstitut nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr mit einer Inanspruchnahme zu rechnen brauche. Dem widersprach der BGH. Zwar könne es durchaus Konstellationen geben, in welchen die Widerrufserklärung nach der vorzeitigen Ablösung des Darlehens für einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben spreche. Allerdings könne die Ablösung nicht allein für sich genommen betrachtet werden. Die Frage der Verwirkung sei mithin konkret einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.
Für die Wirksamkeit einer Widerrufserklärung ist es nach Ansicht des BGH irrelevant, ob der Kunde über seine Widerrufsmöglichkeit subjektiv besser informiert ist, als er es aus der Belehrung entnehmen kann. Weiß der Kunde zum Beispiel, dass die Frist zu einem bestimmten Zeitpunkt zu laufen beginnt, obwohl dies der Belehrung aufgrund der ungenauen Formulierung nicht zu entnehmen ist, kann der sich der Kunde auf diese Ungenauigkeit der Belehrung berufen und seine Willenserklärung widerrufen (BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16). Denn der Verbraucher war zu seinen Gunsten zwingend in Textform zu belehren, so dass die Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden könne. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers komme es nicht an.
Schließlich hat der BGH seine im Januar 2016 verkündete Rechtsauffassung bestärkt, wonach eine Bank keinen Anspruch auf Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung hat, wenn sie ihrerseits das Vertragsverhältnis aufgrund ausbleibender Raten kündigt. Der Kunde kann diese also zurückverlangen, sollte er diese bereits gezahlt haben. Die Schadensberechnung bei notleidenden Krediten sei im Gesetz (§ 497 Abs. 1 BGB) abschließend geregelt. Diese Vorschrift schließe die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 187/14).
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Jörn Reifenrath
Rechtsanwalt













