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Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Verbraucher beim Widerruf von Darlehensverträgen

Bild: Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Verbraucher beim Widerruf von Darlehensverträgen
Rechtsanwalt Nikolaus Bömcke, Rössner Rechtsanwälte.
Rechtsanwalt Nikolaus Bömcke, Rössner Rechtsanwälte.

(openPR) Vor dem Bundesgerichtshof wurden am 12. Juli 2016 unter den Az. XI ZR 564/15 und XI ZR 501/15 zwei Verfahren verhandelt, die den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen zum Gegenstand hatten.

Tatsächlich „durfte“ der Bundesgerichtshof in diesen beiden Fällen nun auch endlich langersehnte Entscheidungen treffen. In vorangegangenen Fällen hatten die beteiligten Banken stets kurzfristig für sie negative Entscheidung verhindert und sich mit den betroffenen Darlehensnehmern noch in letzter Sekunde geeinigt. Die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stärken nun nochmals die Rechte betroffener Bankkunden.



Konkret hatte sich der Bundesgerichtshof zum einen mit der Frage zu befassen, ob der Widerruf eines Darlehensnehmers ins Leere läuft, wenn dieser „nur“ widerruft, um sich von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition zu lösen. Die Vorinstanzen (LG Hamburg und Hanseatisches OLG Hamburg) hatten diese Frage bejaht und die Klage des widerrufenden Darlehensnehmers abgewiesen. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof nun zu Gunsten des betroffenen Darlehensnehmers aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen. Nach zutreffender und sehr zu begrüßender Argumentation des Bundesgerichtshofs, durfte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg das Motiv des widerrufenden Darlehensnehmers für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht zu dessen Lasten in seine Gesamtabwägung einbeziehen, weil es außerhalb des Schutzzwecks des Widerrufsrechts lag (vgl. auch Pressemitteilung BGH Nr. 118/16 vom 12.7.2016).

Sehr erfreulich ist ferner die weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs - XI ZR 564/15, der eine sehr oft verwendete Widerrufsbelehrung der Sparkasse zugrunde lag. In diesem Verfahren hatte der betroffene Darlehensnehmer in den Vorinstanzen gewonnen. Der Widerruf war nach Ansicht des LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 27. 10.2014 Az. 10 O 3952/14) und des OLG Nürnberg (Urteil vom 11. 11.2015 Az. 14 U 2439/14) wirksam. Die vom Oberlandesgericht Nürnberg zugelassene Revision der verklagten Sparkasse hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrt nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die betroffene Sparkasse nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die Darlehensnehmer haben das Widerrufsrecht außerdem weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt (vgl. auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/16 vom 12.7.2016). Insbesondere diese Entscheidung dürfte sich für viele Verfahren von betroffenen Bankkunden sehr positiv auswirken und dafür sorgen, dass sich auch deren Verhandlungsposition deutlich verbessert.

Bislang verhalten sich Banken und Sparkassen sehr abwehrend, was den Widerruf von Darlehensverträgen angeht, und blocken mit oft unzutreffenden Argumentationen ab. Ohne die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts lassen sich Banken kaum darauf ein, die Wirksamkeit des erklärten Widerrufsrechts anzuerkennen. Es wird abzuwarten sein, ob in Zukunft mehr Kooperationsbereitschaft bestehen wird oder ob die Banken nun nur andere Argumente vorschieben werden, um dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht zu verwehren. Für Darlehensnehmer kann es im aktuellen Niedrigzinsumfeld sehr lohnenswert sein, den erklärten Widerruf mit anwaltlicher Hilfe im Zweifel auch gerichtlich durchzusetzen. Zum einen hat die Bank in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und zum anderen hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Nutzungsersatz gegen die Bank. In welcher Höhe dieser Nutzungsersatzanspruch besteht, ist aktuell höchstrichterlich noch nicht endgültig geklärt. In einem von der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte jüngst vor dem Landgericht Wiesbaden geführten Verfahren wurde dem Darlehensnehmer Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zugesprochen.

Mehr Informationen unter: http://www.roessner.de/bank-und-kapitalmarktrecht
oder bei


Rechtsanwältin Eva Brehm
Rechtsanwalt Nikolaus Bömcke

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