(openPR) Verbrauchern wird das Kündigen ihrer Verträge deutlich erleichtert.
Der Gesetzgeber erleichtert das Kündigen privater Verträge
In Zukunft wird das Kündigen von privaten Verträgen deutlich leichter sein. Dafür sorgt der Gesetzgeber, indem er nun die Vorschriften über verbotene Klauseln in AGBs überarbeitet hat.
Bis jetzt enthielten viele AGBs eine Klausel, die für eine wirksame Kündigung die sogenannte Schriftform voraussetzte. Schriftform bedeutet, dass die Kündigungserklärung eine eigenhändige Unterschrift enthalten muss. Damit blieb Verbrauchern zumeist nur die Möglichkeit ihre Kündigung per Post oder Fax an den Vertragspartner zu senden.
Bisher war die Kündigung deutlich schwieriger als der Vertragsabschluss
Auf der anderen Seite wurde den Verbrauchern der Abschluss von Verträgen zunehmend einfacher gemacht. Oftmals ist ein solcher Vertragsschluss online und ohne Unterschrift möglich, dauert damit nur noch wenige Sekunden.
Hierin sah das LG München ein Ungleichgewicht, und entschied bereits 2014, dass Verträge die online abgeschlossen wurden, auch online gekündigt werden dürfen. Dieser Wertung schloss sich der Gesetzgeber nun an. Um dem Verbraucher die Kündigung in Zukunft zu erleichtern, sind von nun an AGB-Klauseln unwirksam, die für die Kündigung des Vertrages die Schriftform voraussetzen.
Ab dem 1. Oktober reicht die Textform aus
Stattdessen genügt für Kündigung von Verträgen, die ab dem 1. Oktober 2016 geschlossen werden die Textform. Damit entfällt das Erfordernis einer Unterschrift. Folglich können Kündigungserklärungen auch digital mittels E-Mail versendet werden. Auch SMS und sogar WhatsApp oder Facebook Nachrichten dürften als ausreichend erachtet werden.
Eine Ausnahme von dieser Erleichterung soll nur für solche Verträge bestehen, für die das Gesetz besondere Formerfordernisse vorsieht. Somit bleibt für Arbeits- und Mietverträge das Schrifterfordernis bestehen.
Eine längst überfällige Anpassung an den technischen Fortschritt
Mit dieser Entwicklung wird der Gesetzgeber endlich den technischen Fortschritten gerecht, die immer schnellere und leichtere Kommunikation auch im Rechtsverkehr ermöglichen.
So lange die Nachricht den ausdrücklichen Willen zur Kündigung und genügend Hinweise auf die Person des Absenders enthält, dürfen an die Form der Kündigung keine weiteren Anforderungen gestellt werden. Dadurch bleibt Verbrauchern in Zukunft der Weg zum Briefkasten erspart.
Weitere Informationen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie hier: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb.html











