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Debi Select Classic Fonds 2 GmbH & Co. KG

26.09.201608:58 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Berlin, 23.09.2016. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nunmehr das erste Urteil auf Schadenersatz gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Debi Select Classic Fonds 2 GmbH & Co. KG („Debi Select classic 2“) erstritten. Der ehemalige Geschäftsführer wurde vom Landgericht Landshut verurteilt, dem Anleger seinen kompletten Schaden, der ihm durch die Beteiligung an der Debi Select classic 2 entstanden ist, zu erstatten. Zudem wurde der ehemalige Geschäftsführer des Fonds dazu verurteilt, dem Anleger seine Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu ersetzen.



Der Geschäftsführer hat, nach Zustellung des Urteils, einen Monat Zeit, gegen das Urteil Berufung beim OLG München einzulegen. „Aufgrund der Sach- und Rechtslage beurteilt die Kanzlei CLLB die Erfolgsaussichten des Anlegers in einem etwaigen Berufungsverfahren als positiv“, erklärt CLLB weiter.

Parallel zu den laufenden Verfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Debi Select Classic 2 hat die Kanzlei CLLB bereits etliche Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren.

Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen „Inter Consult Factoring“ zu veräußern.

Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftung ist im Außenverhältnis in der Regel unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt Cocron von der Kanzlei CLLB, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt eine Aufklärungspflichtverletzung auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Der Anlageberater ist dabei für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung auch verpflichtet, den Anleger von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft, zu ersetzen.

CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

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