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Shill Bidding wird der Riegel vorgeschoben

07.09.201612:42 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Shill Bidding wird der Riegel vorgeschoben
Fachanwalt für Strafrecht u. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) Torsten Hildebrandt
Fachanwalt für Strafrecht u. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) Torsten Hildebrandt

(openPR) Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15
Shill Bidding – hinter diesem ominösen Begriff verbirgt sich eine Methode, die bei Ebay eingestellten Internetauktionen auf das vom Verkäufer gewünschte Preisniveau zu treiben. Das Prinzip ist recht einfach: Der Verkäufer nutzt einen zweiten oder mehrere Ebay-Accounts und bietet mit diesem auf seine eigene Internetauktion mit. Auf diese Weise versucht er, die Bieter dazu zu bewegen, immer höhere Gebote abzugeben. Obwohl die AGB von Ebay ein solches Vorgehen untersagen, ist davon auszugehen, dass es sich bei Shill Bidding schlichtweg aufgrund der Einfachheit dieser Methode um keinen Einzelfall handelt. Dem schob der BGH nun einen eindeutigen Riegel vor.


Zu beachten ist, dass nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs eine Internetauktion auf Ebay keine Auktion im Rechtssinne des § 156 BGB ist. Vielmehr liegt auch bei Ebay ein Kaufvertrag nach den Regeln der §§ 145 ff. BGB vor, sodass der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer durch Angebot und Annahme zustande kommt.
Die Vorinstanzen waren zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Das Landgericht gab dem Kläger Recht, das Oberlandesgericht wies die Klage ab.
Konkret begehrte der Kläger Schadensersatz. Er hatte im Juni 2013 an einer Internetauktion auf Ebay teilgenommen. Der Beklagte hatte dort ein Auto zum Startpreis von 1 Euro eingestellt. Nachdem der Kläger ein Gebot von 1,5 Euro abgegeben hatte, stieg der Beklagte in die Internetauktion ein und gab immer wieder vermeintliche neue Höchstgebote von einem zweiten Ebay-Account ab. Der Beklagte veräußerte das Auto dann anderweitig. Den Schaden, der dadurch entsteht, dass er das Auto nicht erhalte, verlangte nun der Kläger.
Zwischen Beklagtem und Kläger kam ein Kaufvertrag zustande. Fraglich war aber, mit welchem Inhalt. Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass ein Kaufpreis vom 17.000 Euro, der dem letzten Gebot des Klägers entsprach, zustande gekommen sei. Somit hätten alle Gebote, die der Kläger auch nach Einstieg des Beklagten in die Auktion abgegeben hat, rechtliche Wirkung entfaltet.
Der Bundesgerichtshof wies diese Auffassung zurück. Außer dem Gebot des Klägers in Höhe von 1,5 Euro sei kein reguläres Gebot abgegeben worden. Der Zweck der Gebote erschöpfe sich darin, das aktuelle Gebot zu überbieten. Dadurch dass das vermeintliche aktuelle Gebot aber kein tatsächliches Gebot darstelle, entfalten auch die Überbietungen keine Wirkung.
Im Ergebnis stand somit ein Kaufvertrag über das Auto zum Kaufpreis von 1,5 Euro. Dieser Kaufvertrag sei auch nicht aufgrund des niedrigen Kaufpreises sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB, da es gerade den Reiz einer Internetauktion ausmache, besondere Schnäppchen machen zu können. Da der beklagte Verkäufer nicht lieferte, steht dem klagenden Käufer folglich ein Schadensersatz in Höhe des Verkehrswertes des Wagens zu. Der Bundesgerichtshof stellte damit die Entscheidung des Landgerichts wieder her.
Shill Bidding erweist sich damit als äußerst riskant und dürfte in Zukunft kaum noch betrieben werden.

www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de

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