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Kein Versicherungsschutz beim Unfall im Homeoffice

14.07.201615:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Viele Arbeitnehmer arbeiten ganz oder teilweise von zuhause aus, im sog. Homeoffice. Genauso wie im Büro kann es auch am heimischen Arbeitsplatz zu einem Unfall mit möglicherweise schwerwiegenden Verletzungen kommen. Eigentlich sollte es dann keinen Unterschied machen, ob der Unfall im Büro des Arbeitgebers oder im Homeoffice geschieht.

Anders sah dies allerdings das Bundesozialgericht in einer Entscheidung vom 5.7.2016 (B 2 U 2/15). Die Klägerin im vom BSG zu entscheidenden Fall hatte sich im Dachgeschoss ihrer Wohnung einen Telearbeitsplatz als Büro eingerichtet. Während der Arbeit verließ sie ihren Arbeitsraum, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich. Die beklagte Unfallversicherung verneinte einen Arbeitsunfall. Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Verunglückt ein Arbeitnehmer in einem Home Office, weil auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme innerhalb der eigenen Wohnung ausrutscht, so würde kein Versicherungsschutz bestehen. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden, sondern sei auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Dieser Weg sei nicht zurückgelegt worden, um eine versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit sei die Klägerin einer typischen, eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen. Auch wenn im Homeoffice arbeitsvertragliche Pflichten erfüllt werden, stelle die eigene Wohnung immer noch eine private und damit nicht versicherte Lebenssphäre dar.

Im Ergebnis werden damit weitere Risiken auf den Arbeitnehmer verlagert. Er muss nicht nur für die Räumlichkeit Sorge tragen, sondern trägt darüber hinaus das Risiko der Kostentragung bei einem Unfall. Ein Aspekt, der bei der Entscheidung, von zuhause aus zu arbeiten, künftig zu berücksichtigen sein wird.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Martell Rotermundt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln.

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