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Flutkatastrophe: Steuererleichterungen für Geschädigte

17.06.201610:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Unwetter und Starkregen in mehreren Bundesländern und einigen Regionen Bayerns verursachten in den vergangenen Wochen immense Schäden. Ersetzen lassen sich für die Geschädigten viele persönliche Dinge nicht, zumindest aber können sie Steuererleichterungen in Anspruch nehmen.

Von Sturm und Wassermassen betroffene Steuerpflichtige können beispielsweise Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände wie Wohnung, Hausrat oder Kleidung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. „Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden“, sagt Dr. Gerhard Kurz, Steuerberater bei Ecovis in Haag/Mühldorf. Bis zum 30. September 2016 ist es zudem möglich, unter Darlegung der Verhältnisse einen Antrag auf Stundung für bis zu diesem Zeitpunkt fällige Steuern sowie zur Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu stellen. Zudem wird auf Stundungszinsen oder Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Anträge auf Stundung für nach dem 30. September fällige Steuern und die Anpassung von Vorauszahlungen müssen allerdings besonders begründet werden. „Geschädigte sollten sich in diesen Fällen unbedingt steuerlichen Rat einholen“, empfiehlt Kurz.

Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft

Die Wetterkapriolen verursachten auch Schäden an Forstwegen und Wäldern, die umgehend der Finanzverwaltung gemeldet werden müssen. „Wollen Land- und Forstwirte den ermäßigten Steuersatz für ihre außerordentliche Holznutzung beantragen, ist Eile geboten“, sagt Erich Drescher, Steuerberater bei Ecovis in Bayreuth.


Für alle Fälle gilt: Der persönliche Berater kennt die richtigen Wege zur schnellen Hilfe und gibt die für den Einzelfall passenden Hinweise, damit Geschädigte ihre Steuererleichterungen in Anspruch nehmen können.

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