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Sicherungspflichten beim Betrieb einer Webseite

25.08.201511:49 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Sicherungspflichten beim Betrieb einer Webseite

(openPR) Nicht nur eine Versammlungsstätte muss sicher betrieben werden, sondern auch eine Webseite: Das Telemediengesetz (kurz: TMG) wurde dahingehend geändert, dass geschäftsmäßige Webseitenbetreiber nunmehr verpflichtet sind, ausreichende technisch-organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um Hackerangriffe und Datenverluste zu vermeiden (§ 13 Absatz 7 TMG). So muss der Betreiber sicherstellen, dass

• kein unerlaubter Zugriff auf die für die Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und
• diese Einrichtungen gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind

gesichert sind.

Dabei ist der Stand der Technik berücksichtigen, es ist ein als sicher anerkanntes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

Wer solche Sicherstellungen nicht vornimmt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 TMG).

War der Betrieb einer Webseite angesichts der vielen Vorschriften aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Internetrecht bisher schon kompliziert genug, kommt nun noch eine wichtige – und bei Verstoß teure – Vorschrift hinzu.

Empfehlung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:

Wer seine Webseite nicht selbst erstellt, sondern von einer Agentur erstellen lässt, sollte in den Vertrag eine sogenannte Freistellungsklausel aufnehmen. Diese sichert den Webseitenbetreiber ab, wenn die Agentur Fehler in die Webseite einbaut. Eine solche Klausel könnte beispielsweise lauten:

“Die Agentur verpflichtet sich, den Webseitenbetreiber von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte in vollem Umfang von allen Forderungen und Schäden freizustellen, die durch den Betrieb der Webseite erfolgen und für die nicht der Webseitenbetreiber selbst verantwortlich ist (z.B. durch den späteren Einsatz fremder Fotos, Texte oder Umgestaltung der Webseite).”

Bitte beachten:

Eine Freistellungsklausel hilft natürlich nur, wenn

1. die Agentur genug Geld hat, den potentiellen Schaden zu bezahlen und
2. die Klausel auch wirksam ist.

Das vorstehende Beispiel passt natürlich nicht auf jeden Einzelfall, d.h. die Klausel sollte nicht einfach blind kopiert werden!

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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