(openPR) Haftungsbefreiung bei Betrieb eines offenen WLAN – EuGH hat zu entscheiden
Das Landgericht München I hat die Grundsatzfrage, ob der gewerblich handelnde Betreiber eines offenen WLANs als Diensteanbieter gemäß § 8 TMG von einer Haftung für Urheberrechtsverstöße, die über das offene WLAN begangen worden sind, freigestellt ist, dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Entscheidung vorgelegt.
In dem konkreten Fall betreibt der Anschlussinhaber eine Vermietung für Licht- und Tontechnik. Er trägt vor, dass er das offene WLAN Netzwerk im Rahmen seines Gewerbes betreibe, was im Hinblick auf die Sicherungspflichten, welche ein gewerblicher Anschlussinhaber hat, entscheidend sein könnte. Möglicherweise greift hier die Regelung des § 8 TMG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Verantwortlichkeit entfällt.
Der Kläger, Rechteinhaber eines Musikstückes, vertritt die Ansicht, dass der Betreiber der Störerhaftung unterliege, da er sein W-LAN ohne technische Sicherungsmaßnahmen betrieben hat. In diese Richtung tendieren auch die Münchner Richter, die jedoch zu bedenken geben, ob dies mit den Haftungsprivilegierungen der E-Commerce-Richtlinie – die in Deutschland im TMG umgesetzt sind – vereinbar sind.
Daher soll der EuGH klären, ob die Haftungserleichterungen überhaupt greifen, wenn es sich im Einzelfall um eine unentgeltliche Dienstleistung handelt.
Desweiteren soll geklärt werden, inwiefern die Bereitstellung eines offenen W-LANs ein Anbieten eines Dienstes im Sinne der E-Commerce-Richtlinie darstellt und ob die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG sowohl Schadensersatz- als auch Unterlassungsansprüche umfasst. Letzter sind nämlich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bislang nicht umfasst.
Bis zur endgültigen Klärung dieser Frage Anschlussinhaber, die ihr Netzwerk unentgeltlich zur Verfügung stellen nach wie vor ein enorm hohes Risiko ein. Um so gespannter darf man daher auf die Entscheidung des EuGH sein.










