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Die Abitur-GbR als Veranstalter und Vertragspartner

03.08.201515:15 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Die Abitur-GbR als Veranstalter und Vertragspartner

(openPR) Veranstaltet ein Abitur-Jahrgang einen Abi-Ball, dann handelt es sich bei dem Jahrgang um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); diese könne auch von Vertragspartnern verklagt und in Anspruch genommen werden.

In dem nun vom Landgericht Detmold entschiedenen Fall buchte ein Fest-Komitee des Jahrgangs eine Band, und kündigte den Vertrag kurze Zeit später aber wieder. Die Band verklagte den Jahrgang nun auf Zahlung der Bandgage.



Das Landgericht bejahte zunächst die Eigenschaft des Jahrgangs als GbR (siehe § 705 BGB): Die Schülerinnen und Schüler hätten sich zusammengetan, um den Abi-Ball auszurichten, und damit einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Für das Entstehen einer GbR ist kein schriftlicher Vertrag erforderlich, man muss sich auch nicht etwa einen Firmennamen geben: Allein die Förderung des gemeinsamen Zwecks führt zur GbR.

Das Landgericht verurteilte den Jahrgang also zur Zahlung der Bandgage – allerdings nur in Höhe von 5 %, da das Landgericht einen Werkvertrag angenommen hatte und es im Werkvertrag die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit gibt (§ 649 BGB): Da die Band ihren tatsächlichen Schaden durch die Kündigung nicht beweisen konnte, blieben ihr nur die im Gesetz genannten 5 % als vermuteten Mindest-Schaden (§ 649 Satz 3 BGB).

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Nicht nur eine Schulklasse, auch Vereine, Einzelpersonen oder Firmen können durch den Zusammenschluss für die Veranstaltungsdurchführung eine GbR (oder oHG) gründen. Die GbR führt zu einigen Folgen, die man vorher bedenken sollte:

• Ein Gläubiger kann wählen, ob er einen einzelnen Gesellschafter, alle Gesellschafter und/oder die GbR verklagt.

• Die Gesellschafter haften auch für unerlaubte Handlungen eines einzelnen Gesellschafters mit, jedenfalls soweit diese gesellschaftsbedingt erfolgt sind (Beispiel: Ein Gesellschafter plant fehlerhaft die Verlegung eines Stromkabels, jemand stolpert darüber); hier hat der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit der vereinsrechtlichen Haftungsvorschriften (z.B. § 31 BGB) auf die GbR bejaht.

• Die Gesellschafter haften auch für Alt-Verbindlichkeiten der GbR, d.h. Sie haften auch für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt in die GbR entstanden sind.

• Geht die GbR auseinander, kann es zu Streitigkeiten über Namensrechte, Vermögenswerte usw. geben. Zwar ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich, er macht aber Sinn, um möglichst späteren Streit zu vermeiden.

Es ist also empfehlenswert, sich im Vorfeld Gedanken zu machen, was passiert, wenn die GbR einmal auseinandergeht, wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ein Gesellschafter einen hohen Schaden verursacht usw.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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