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Hochwasser = Höhere Gewalt?

07.06.201308:05 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Hochwasser = Höhere Gewalt?

(openPR) Derzeit macht das Hochwasser durch den vielen Regen bedingt vielen Regionen zu schaffen. Dadurch sind auch Veranstaltungen oder Veranstaltungsstätten in Mitleidenschaft gezogen worden. Wenn die unmittelbaren Flutschäden aufgeräumt sind, wird sich hier und da die Frage ergeben, wie es nun um die finanziellen Schäden bei abgesagten Veranstaltungen steht.



Hier fällt einem zuerst der Begriff der „Höheren Gewalt“ ein. Was ist das eigentlich?

Unter „Höherer Gewalt“ „versteht die höchstrichterliche Rechtsprechung ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist, so der BGH. Mit dem Begriff sollen diejenigen Risiken von der Haftung ausgeschlossen werden, die bei einer rechtlichen Bewertung nicht mehr dem gefährlichen Unternehmen, sondern allein dem Drittereignis zugerechnet werden können.

Höhere Gewalt ist grundsätzlich nicht ohne Weiteres einfach ein starker Regen oder ein starker Wind. Es muss sich schon um einen außergewöhnlichen Starkregen oder einen Orkan handeln, dass man von Höherer Gewalt sprechen kann.

Wenn, wie jetzt geschehen, über viele Tage außergewöhnlich viel Niederschlag fällt und Meteorologen in manchen Städten von einem Hochwasser sprechen, das seit 400 Jahren einen traurigen Rekord erzielt, dann kann man auch juristisch von Höherer Gewalt sprechen.

Aber: Nicht jedes x-beliebige Hochwasser ist Höhere Gewalt, es muss sich schon um ein außergewöhnliches Hochwasser handeln. Wenn die Veranstaltungsstätte in einem Hochwassergebiet liegt, dass bei jedem durchschnittlichen Regen überschwemmt wird, dann ist das keine Höhere Gewalt.

Was sind die Folgen der Höheren Gewalt?
Höhere Gewalt führt juristisch zur Unmöglichkeit der Leistungen: In einem Vertrag gibt es Leistungen, die die Vertragspartner erbringen müssen. Durch die Höhere Gewalt wird die Erbringung dieser Leistungen unmöglich.

Ein Beispiel: Eine Band soll bei einer Veranstaltung auftreten. Sie kann aber nicht anreisen, da die Zufahrtswege wegen Hochwasser gesperrt sind, der Veranstalter muss die Veranstaltung absagen, dass seine Mitarbeiter wegen Hilfeleistungen ausfallen und die Halle unter Wasser steht. Qualifiziert man das Hochwasser nun als Höhere Gewalt, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit: Die Band muss nicht mehr auftreten (ginge ja auch gar nicht). Umgekehrt muss aber auch der Veranstalter keine Gage zahlen – denn er soll nicht das Risiko der Unmöglichkeit durch Höhere Gewalt tragen. Bei Höherer Gewalt gehen also beide Vertragspartner auseinander, als ob sie keinen Vertrag geschlossen hätten – jeder bleibt auf seinen Kosten alleine sitzen. Unter gewissen Umständen kann man von dieser gesetzlichen Regelung mittels AGB abweichen; hier ist aber besondere Vorsicht geboten, da die Formulierung dieser AGB den sehr strengen Anforderungen des AGB-Rechts genügen muss (siehe zu AGB hier).

Die Höhere Gewalt kann auch nur bei einem Vertragspartner auftreten: Kann ein Künstler wegen eines Vulkansausbruchs auf Island nicht zum weit entfernten Veranstaltungsort fliegen, weil der Flug kurzfristig aufgrund eines Flugverbotes gestrichen wurde, liegt ein Fall der Höheren Gewalt vor. Der Künstler muss nicht mehr auftreten, er hat umgekehrt aber auch wieder keinen Anspruch auf seine Gage. Außerdem hätte der Veranstalter auch keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Künstler: Schadenersatz gibt es grundsätzlich nur, wenn der Schädiger den Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; bei der Höheren Gewalt aber hat ja gerade keiner der beiden Vertragspartner schuldhaft etwas getan.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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