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Höhere Gewalt als Stornierungsgrund bei Reisen

12.02.2015 • 18:16 Uhr • Tourismus, Auto & Verkehr

(openPR) Viele Touristen sind bei der Zielgebietswahl für den nächsten Kurzurlaub unsicher, da Kriege, Naturkatastrophen oder andere Fälle der höheren Gewalt die Sicherheit bedrohen könnten. Touristen haben dadurch eine große Unsicherheit, frühzeitig eine Reise in eine Destination mit Unruhen zu buchen, da bei einer kurzfristigen Stornierung hohe Kosten anfallen könnten.



Das Recht der Touristen

Für viele Touristen steht bei einer Reise die vorhandene Sicherheit im Zielgebiet im Vordergrund. Der Reisende hat zudem Rechtsansprüche, die im Falle der höheren Gewalt zu einer kostenlosen Stornierung führen können (§ 651 BGB). Höhere Gewalt sind nicht vorhersehbare Ereignisse, die zudem nicht zu verhindern sind. Das schädigende Ereignis muss durch Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführt worden sein. Ein Reisevertrag kann vom Reisenden und vom Reiseveranstalter gekündigt werden, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich beeinträchtigt, erschwert oder gefährdet wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Tourist direkt in das betroffene Gebiet reist und dadurch direkt gefährdet oder betroffen ist.
Der Kündigungsgrund der höheren Gewalt darf bei Vertragsabschluss zudem noch nicht bekannt oder voraussehbar gewesen sein. Der Veranstalter verliert im Falle der höheren Gewalt den Anspruch auf den im Vertrag vereinbarten Reisepreis und der Reisende bekommt alle bis dahin entstandenen Kosten zurückerstattet. Für bereits erbrachte Reiseleistungen kann der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen.

Liegt ein Fall der höheren Gewalt vor oder nicht?

Im Einzelfall ist es meist nicht einfach zu beurteilen, ob ein Fall der höheren Gewalt vorliegt oder nicht. Dies macht es für den Reisenden nicht einfacher, da Urlauber oft fürchten in ein bedrohtes Gebiet zu reisen oder dort eine Gefahr sehen. Dies ist jedoch nicht immer mit der Rechtslage übereinstimmend.
Beispielweise waren die Sprengstoffanschläge auf Mallorca im Juli und August 2009 kein Fall der höheren Gewalt. Die Angst vor weiteren Terroranschlägen rechtfertigt somit keine kostenfreie Kündigung des Reisevertrags. Anschläge gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn sie so schwer sind, dass sie im Allgemeinen inneren Unruhen entsprechen, was in diesem Fall nicht gegeben war.
In Deutschland gab es beispielsweise im Sommer 2013 einen Fall der höheren Gewalt. Das Hochwasser hatte einen Großteil Ostdeutschlands überflutet. Befand sich das gebuchte Hotel oder der Campingplatz direkt im Hochwassergebiet, lag ein Fall der höheren Gewalt vor und der Reisende konnte den Reisevertrag kostenlos kündigen.
So wird es auch in Zukunft immer wieder strittige Rechtsentscheidungen geben, die von Fall zu Fall unterschieden werden müssen und dementsprechend ausgelegt werden

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