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Veranstalter als Mieter und der Rettungsweg im Hotel

05.04.201616:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Veranstalter als Mieter und der Rettungsweg im Hotel

(openPR) Darf sich ein Veranstalter darauf verlassen, dass das gemietete Hotel sich um die Freihaltung des Rettungsweges im Hotel kümmert?

Ein Veranstalter mietet in einem Hotel einen Saal z.B. für eine Tagung. Er schließt dazu einen Mietvertrag mit dem Hotel. Als er am Veranstaltungstag in das Hotel kommt, sind Rettungswege teilweise durch Catering-Wagen, Wäsche-Wagen, Tische usw. blockiert. Der Veranstalter lehnt sich zurück und meint, das Hotel sei doch (allein) verantwortlich. Zu Recht?



Nein!

Vertrag mit dem Besucher
Der Besucher der Tagung schließt mit dem Veranstalter einen Vertrag (mündlich oder schriftlich, mit oder ohne Eintrittsgeld).

Aus diesem Vertrag ist der Veranstalter gegenüber dem Besucher verpflichtet, die Leistung „Tagung“ zu erbringen – aber auch, die Tagung grundsätzlich so sicher wie möglich und zumutbar durchzuführen. Dazu gehört auch die sorgfältige Auswahl und Kontrolle derjenigen Dienstleister und Vertragspartner, mit denen wiederum der Veranstalter Verträge schließt (wie z.B. das Hotel, den Caterer, Techniker, Moderator, Referenten usw.). Selbst wenn der Veranstalter in diesen Verträgen seine Verantwortung bzw. Verkehrssicherungspflichten auf die Dienstleister abwälzen würde – er bleibt grundsätzlich gegenüber seinem Vertragspartner Besucher in der Verantwortung: Der Besucher schließlich weiß nichts von der Abwälzung, er kennt die Dienstleister nicht, hat keinen Einfluss auf deren Auswahl usw., und hat eben einen Vertrag nur mit dem Veranstalter.

Auswahl und Kontrolle!
Daher ist auch der Veranstalter verpflichtet, ein Hotel auszuwählen, dass seinerseits die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten erfüllt. Nach der Auswahl ist der Veranstalter aber auch verpflichtet, zu kontrollieren, ob sich das Hotel an diese Pflichten auch wirklich hält.

Es ist dem Veranstalter auch im Rahmen seiner Verkehrssicherung zumutbar, die Betriebspflichten der Versammlungsstättenverordnung zu beachten.

Ein Veranstalter kann nicht hinter die Kulissen schauen, er kann also nicht prüfen, ob die Wände im Hotel den baurechtlichen Anforderungen genügen. Er kann aber unschwer erkennen, ob ein Rettungsweg zugestellt ist. Ist er das, muss er

• den Rettungsweg freiräumen,
• das Hotel auffordern, den Rettungsweg freizuräumen (was ggf. der bessere Weg ist, damit der Veranstalter sich nicht dem Risiko aussetzt, irgendetwas beim Freiräumen zu beschädigen oder die Sachen selbst wiederum irgendwo störend abzustellen),
• und ggf. die Tagung nicht eröffnen, solange nicht gewährleistet ist, dass das Notwendige und Zumutbare getan ist, um die Sicherheit der Besucher (und Mitarbeiter und Mitwirkenden!) zu gewährleisten.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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