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Kabelbinder haben am Rettungsweg nichts zu suchen

25.07.201312:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kabelbinder haben am Rettungsweg nichts zu suchen

(openPR) Können Rettungswegtore, die mit Bauzäunen gebaut werden, mit Kabelbindern verschlossen werden?
Diese fragt stellt sich der Open Air-Veranstalter meist, weil er ansonsten fürchtet, dass Besucher durch das offene Tor gelangen könnten bzw. er dort einen Ordner postieren müsste, der wiederum Geld kostet.

Natürlich: nein.

Der Rettungsweg bzw. dessen Tür/Tor muss jederzeit „leicht“ geöffnet werden können (siehe § 9 Abs. 3 MVStättV). Muss aber erst noch eine Zange oder ein Messer zu Hilfe genommen werden, um den Kabelbinder zu entfernen, dann ist das unzulässig.

Das Argument: „Der Kabelbinder reißt ja auf, wenn man dran zieht“, ist albern: Dann kann man den Kabelbinder auch gleich weglassen!

Und dickere bzw. stabilere Kabelbinder reißen auch nicht so schnell.

Und wenn man einen Ordner daneben stellt, der eine Zange in der Tasche hat?
Gegenfrage: Was passiert, wenn der Ordner aufs Klo geht oder gerade einen kleinen Spaziergang macht, um sich die Beine zu vertreten, und genau dann der Rettungsweg gebraucht wird? Was passiert, wenn der Ordner vor lauter Aufregung die Zange fallen lässt, nicht findet oder sie kurz vorher einem Techniker geliehen hat?
Das Aufzwicken des Kabelbinders durch einen Ordner ist kein „leichtes“ Öffnenkönnen des Rettungsweges.
Ergo: Nein, auch das ist keine Alternative. Ein Rettungsweg muss so geöffnet werden können – und zwar jederzeit – dass dafür kein Werkzeug erforderlich ist.

Man beachte übrigens, dass die VStättV davon spricht, dass das jederzeit leichte Öffnen beim Aufenthalt von Personen gegeben sein muss: Personen i.S.d. Verordnung sind nicht nur Besucher (sonst stünde da ja auch „Besucher“), sondern auch Mitwirkende und Beschäftige.

In der Technischen Regel für Arbeitsstätten, der ASR A2.3, heißt es dazu (Ziffer 6 Absatz 3):
Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungseinrichtung gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelnungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen), sowie, dass die Betätigungsart leicht verständlich und das Öffnen mit nur geringer Kraft möglich ist.
Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person geöffnet werden kann.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq

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