(openPR) Das Schicksal von Kundendaten in der Insolvenz
Newsletter erhält fast jeder. Denn die elektronische Post ist ein effektives und einfaches Werbemittel, mit dem es Unternehmen gelingt auf ihre Produkte aufmerksam zu machen und im Gedächtnis der Kunden zu bleiben.
Dabei wird meist ein externer IT-Dienstleister eingeschaltet, der für die technische Abwicklung zuständig ist. Die Email-Adressen der Kunden werden erhoben und sodann an den Dienstleister weitergeben, der mit dem Versand des Newsletters betraut ist.
Persönliche Daten sind herauszugeben
Doch was passiert mit diesen Kundendaten, wenn der Dienstleister Insolvenz anmeldet. Das entschied nun über einen solchen Fall und stellt klar, dass persönliche Daten, die Kunden über die Homepage eines Unternehmens eingeben, um sich für den Bezug eines elektronischen Newsletters dieses Unternehmens an- oder abzumelden, im Falle der Insolvenz des Dienstleisters, auszusondern und an das Unternehmen herauszugeben sind.
Schuldrechtliche Vereinbarung oder dingliches Recht?
In dem zu entscheidenden Fall weigerte sich der Insolvenzverwalter des Dienstleisters, die Daten an das Unternehmen herauszugeben. Nach Ansicht des Beklagten stellt der Vertag zwischen dem Unternehmen und dem Dienstleister, aus welchem sich ein Herausgabeanspruch ergeben könnte, lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung dar. Eine solche reicht jedoch nicht aus um nach § 47 InsO die Aussonderung zu verlangen. § 47 InsO verlangt nämlich ein dingliches oder persönliches Recht.
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter in Düsseldorf nicht an. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich ein Anspruch auf Herausgabe der Kundendaten aus der Vorschrift des § 667 1.Alternative BGB ergibt, die ein Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 InsO begründet.
Verfügungsgewalt für eine juristische Sekunde
Das Gerichte folgte damit der Argumentation des Klägers, der vorbrachte, über die Daten vor der automatischen Weiterleitung an die Schuldnerin für eine juristische Sekunde die Verfügungsgewalt zu haben, weil die automatische Weiterleitungsfunktion ihrer Homepage auf einem entsprechendem Willensentschluss des Unternehmens beruht. Die Daten wurden nämlich über ein An- und Abmeldeformular auf der unternehmenseigenen Homepage gewonnen. Das Unternehmen hat die Daten somit selbst erhoben und trat also nach außen hin als Erhebungsstelle in Erscheinung.
An dieser Betrachtung ändert sich auch nichts aus der Tatsache heraus, dass die Daten direkt an den Dienstleister weitergeleitet wurden, ohne dass es dem Unternehmen möglich war die Daten nachzuvollziehen. Die Einwilligung der Kunden zur Speicherung ihrer Daten wurde lediglich gegenüber dem Unternehmen erteilt, nicht gegenüber dem Dienstleister.
Herausgabepflicht umfasst auch immaterielle Güter
Die Daten wurden dem Dienstleister also gemäß § 667 BGB zur Ausführung des Auftrags überlassen und sind herauszugeben. Diese Herausgabepflicht beschränkt sich auch nicht auf körperliche Gegenstände, sondern umfasst auch immaterielle Güter wie überlassene Kundendaten und das Recht, diese Daten zu speichern oder zu nutzen.









