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Meldepflicht für Vermieter erlebt Renaissance

26.06.201512:43 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Meldepflicht für Vermieter erlebt Renaissance
Frank Mikoleit, Justitiar und Leiter OTTO STÖBEN HAUSVERWALTUNG
Frank Mikoleit, Justitiar und Leiter OTTO STÖBEN HAUSVERWALTUNG

(openPR) Pressemitteilung OTTO STÖBEN – Tipps vom Immobilienprofi

Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Tipps vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Ihnen helfen sollen, Fehler und Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

Die vor über 10 Jahren abgeschaffte, damals als zu bürokratisch angesehene Vermieterbescheinigung wird ab dem 01. November 2015 für Vermieter und Verwalter wieder Pflicht.

Die OTTO STÖBEN-Hausverwaltung hat sich auf diese neue gesetzliche Meldepflicht vorbereitet:

Die 2013 beschlossene Vorschrift des länderübergreifend eingeführten Bundesmeldegesetzes (§ 19 BMG, Mitwirkung des Wohnungsgebers) tritt nun im November nach einer Übergangsfrist von 2 Jahren in Kraft. Der Vermieter oder Verwalter ist demnach wieder angehalten, sich bezüglich der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt aktiv zu beteiligen, indem er Bescheinigungen gegenüber dem Mieter für den Einzug in die Wohnung bzw. Auszug aus der Wohnung ausstellt. Die Vermieterbescheinigung muss dem Mieter innerhalb von 2 Wochen nach Ein- bzw. Auszug schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden. Meldet sich ein Mieter beim Einwohnermeldeamt ab oder um, ist er künftig dazu verpflichtet, die entsprechende Bescheinigung des Vermieters vorzulegen.

Die Meldebescheinigung muss folgende Angaben beinhalten:

• Name und Anschrift des Wohnungsgebenden
• Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
• Anschrift der Wohnung
• Namen der meldepflichtigen Personen

Kommt der Vermieter dieser Vorgabe unvollständig, verspätet oder gar nicht nach, droht ihm ein Bußgeld von 1.000,- €.

Mit dieser Neuregelung sollen Scheinanmeldungen verhindert werden und aufgepasst... Gefälligkeitsbescheinigungen können richtig teuer werden. Stellt ein Vermieter eine Bescheinigung für jemanden aus, ohne dass dieser wirklich einzieht, dann fällt ein Bußgeld von 50.000,- € an.

Die OTTO STÖBEN Hausverwaltung stellt ihren Mietern die Bescheinigung selbstverständlich vollständig und unverzüglich aus.

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