(openPR) Bankgebühren bei Fehlbuchungen unzulässig
Kein erhofftes Grundsatzurteil des BGH
Von einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) war ein Grundsatzurteil zur Zulässigkeit von Bankgebühren bei Barein- und Auszahlungen am Schalter erwartet worden. Mit dem Urteil vom 27.01.2015 (Az. XI ZR 174/13) ist diese Erwartung nicht erfüllt worden. Dennoch bringt es Rechtsklarheit.
Folgender Sachverhalt war zu entscheiden: Eine Bank hatte für ein Girokonto eines Verbrauchers ein quartalsweises Entgelt verlangt und zusätzlich die Klausel verwendet: „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“. Dagegen hatte ein Verbraucherschutzverband geklagt. Nachdem er in den beiden Vorinstanzen unterlegen war, konnte er vor dem BGH einen Erfolg erzielen. Aber eben nicht das erhoffte Grundsatzurteil erreichen.
Denn der BGH entschied zwar, dass die vorgenannte Klausel unwirksam ist. Er begründete das jedoch damit, dass diese pauschale Klausel auch für den Fall gelten würde, dass eine Fehlbuchung der Bank zu berichtigen wäre. Für diesen Fall enthält das Gesetz aber die Regelung, dass ein solcher Vorgang für den Kunden kostenfrei sein muss (§ 675 y BGB). Denn letztlich handelt die Bank im eigenen Interesse. Vereinbare die Bank nun in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden dafür ein Entgelt, ist das unwirksam. Denn eine solche allgemeine Geschäftsbedingung „benachteiligen ihn (den Kunden, Anm. d. Verf.) zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB“.
Die Entscheidung stellt aber auch Rechtsklarheit her. Nunmehr steht fest, dass es sich bei der vorgenannten Preisklausel um eine „von Rechtsvorschriften abweichende“ Regelung im Sinne des Gesetzes handelt. Der BGH hat nämlich die verwendete Klausel als „nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig“ bezeichnet. Das war zuvor von den Instanzgerichten verneint worden.
Weiter offen bleibt die Frage, ob die Barein-/auszahlung am Bankschalter kostenfrei sein muss.
Der Autor, Rechtsanwalt Martin Anthauer, ist Rechtsanwalt der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er beschäftigt sich langjährig mit Rechtsfragen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie der Prozessführung und berät auch in Fragen des Bankrechts.

















