(openPR) Aktuell ist der Brasilien-Fonds MPC Bioenergie in einer finanziellen Notlage. Anleger fürchten sogar den Totalverlust. Besorgte Anleger fragen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser nach rechtlichen Handlungs- und Ausstiegsmöglichkeiten.
Bekanntlich hat MPC schon mit Schreiben vom 07.11.2014 den Investoren mitgeteilt, dass die Geschäftsführung „einen geordneten Verkauf des Objekts beabsichtige“. Später wurde mitgeteilt, dass es trotz Beauftragung des M&A Beratungsunternehmens nicht gelungen ist, ein belastbares Angebot eines Investors zu erhalten.
Der 2009 mit einem Investitionsvolumen von 27,8 Million € aufgelegte Fonds sollte mit einem Biomasse-Kraftwerk in Südbrasilien sowohl durch die Erzeugung von Strom als auch durch den CO2-Emissionshandel und den Verkauf der Reishülsenasche ein gewinnbringendes Investment für die deutschen Anleger sein. 220 % Gesamtmittelrückfluss wurden von den Fondsverantwortlichen hierbei konkret in Aussicht gestellt. Konstruktions- und Ausführungsmängel in der Bauphase des Kraftwerks hatten den MPC- Bioenergiefonds in Schwierigkeiten gebracht. Zudem schlägt sich auch die schlechte Entwicklung des brasilianischen Real negativ aus (Stichwort Währungsrisiko), da im Verhältnis zum Euro dieser um 25 % schwächer dasteht, als von MPC prognostiziert. So fallen die in Real erzielten Einnahmen umgerechnet in Euro geringer aus, als noch Ende 2012 vom Initiator angenommen.
Das Darlehen der finanzierenden Bank lief am 30.12.2012 aus, MPC wollte selbst das Darlehen übernehmen und mit neuen Konditionen versehen.
Nach Meinung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser war der Bioenergie-Brasilien Fonds von Anfang an im Publikumsmarkt fehl am Platz. Die Prognosen von MPC haben sich als unrealistisch erwiesen. Insoweit bestehen nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser auch Unrichtigkeiten im verwendeten Emissionsprospekt.
Geschädigte Anleger stehen jedoch nicht schutzlos da, weil sie grundsätzlich noch innerhalb der (Höchst-)Verjährungsfrist Schadensersatzansprüche gegen Berater, Vermittler, Banken, Gründungsgesellschafter und weitere Prospektverantwortliche geltend machen und durchsetzen können.
Das bedeutet, dass unabhängig von der rechtlichen Situation der Beteiligungsgesellschaft (eventuell eingetretene Insolvenz oder Liquidation) noch Schadensersatzansprüche – eventuell gerichtet nur auf den Differenzschaden – bestehen können.
Grundlage für einen möglichen Schadenersatz- bzw. Rückabwicklungsanspruch kann ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beraterbank (auch Sparkasse), aber auch Lücken und Fehler im verwendeten Emissionsprospekt, wenn z. B. relevante Informationen unterdrückt oder bagatellisiert werden, sein.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt Eser bestehen im Lichte der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichthofs grundsätzliche gute Ansatzpunkte, noch rechtlich aus der Beteiligung „auszusteigen“ bzw. diese „rückabzuwickeln“.
Problem: Verjährung, schnell handeln!
Das Problem ist insoweit, dass im Hintergrund Verjährungsfristen abzulaufen drohen, sodass möglicherweise im Einzelfall Eilbedürftigkeit besteht.
Fragebogen und kostenlose Erstberatung
Für eine kostenfreie Ersteinschätzung und Erstberatung kann der Kontakt mit der Kanzlei aufgenommen oder hierzu auch der Fragebogen der Kanzlei, unter www.kanzlei-eser.de oder unten mit dem Link
http://www.kanzlei-eser.de/uploads/Fragebogen%20-%20%20Schiffsfonds.%20Oktober%202013docx.pdf
abgerufen werden.
Wir koordinieren sodann die weiteren Maßnahmen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines.
Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als nebenberuflicher Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin(Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.













