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Insolvenz Schiffsfonds MS Palatin! Rechts- und Sachlage, Handlungsmöglichkeiten?!

(openPR) Ein weiterer Schiffsfonds ist in die Insolvenz gegangen. Die allermeisten Anleger haben hiermit fast ihr gesamtes Kapital verloren.

Das Amtsgericht Delmenhorst hat am 09. April 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren für die Schiffsgesellschaft des Mehrzweck-Schwergutfrachters MS Palatin angeordnet (Az.: 12 IN 56/15). Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Tim Beyer bestellt.



Eser Rechtsanwälte wurden in der Folge von einer Vielzahl von geschädigten Anlegern um Rat gebeten.

Besorgte Anleger stellten hierbei Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser unter anderem folgende Fragen:

Besteht nach den Gesellschafterverträgen die Gefahr einer Nachschusshaftung wegen zugeflossener Ausschüttungen?

Besteht auch noch in der Insolvenz die Möglichkeit der Rückabwicklung gegen Berater und Vermittler, beispielsweise auch gegenüber beratenden Banken und Sparkassen?

Welche Fristen sind zu beachten?

Was bedeutet vor diesem Hintergrund die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, bspw. die sog. Kick-Back-Rechtsprechung?

Bestehen Anhaltspunkte für eine systematische fehlerhafte Aufklärung durch den eingesetzten Vertrieb (beispielsweise Banken und Sparkassen)?

Bestehen Prospekthaftungsansprüche aufgrund von Fehlern und Lücken des verwendeten Emissionsprospektes?

Hierzu ist unter anderem auszuführen, dass sogar noch in der Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft Schadensersatzklagen wegen Falschberatung gegen Berater und Vermittler, Gründungsgesellschafter und weitere Prospektverantwortliche, auch beispielsweise gegenüber beratenden Banken und Sparkassen eingereicht werden können.

Die Folge ist dann, dass der klagende Anleger so zustellen ist, als ob er die streitbefangene Beteiligung nicht erworben hat.

Grundlage einer möglichen Schadensersatzklage ist die fehlerhafte Aufklärung und Beratung des Anlegers. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Bond-Rechtsprechung konstituiert, dass ein Anleger anleger- und objektgerecht zu beraten ist. Das bedeutet, dass der Anleger umfassend und vollständig über sämtliche produktspezifische Besonderheiten sowie Risiken und Nachteile der empfohlenen Kapitalanlage (vor Abgabe seiner Beitrittserklärung) aufzuklären ist.

In diesem Zusammenhang muss auch über das Provisionsinteresse der Berater aufgeklärt werden..

Berater von Banken und Sparkassen müssen schon ungefragt Anleger über die Existenz und die genaue Höhe der zugeflossenen Rückvergütungen (Kickbacks) aufklären.

Vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung empfiehlt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kemal Eser bestehende Ansprüche zeitnah von einem spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen und gegebenenfalls durchsetzen zu lassen.

Die Erfahrung zeigt, dass schon die Einholung der Kostenschutzzusage bei den Rechtschutzversicherern mittlerweile einige Wochen oder gar Monate vergehen.

Für eine kostenfreie Ersteinschätzung und Erstberatung kann der Kontakt mit der Kanzlei aufgenommen oder hierzu auch der Fragebogen der Kanzlei, unter www.kanzlei-eser.de oder unten mit dem Link

http://www.kanzlei-eser.de/uploads/Fragebogen%20-%20%20Publikumfsfonds%20-%20diverse%20Kapitalanlagen.pdf

abgerufen werden.

Wir koordinieren sodann die weiteren Maßnahmen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines.

Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als nebenberuflicher Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin(Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.

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