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Anwaltliche Soforthilfe Flottenfonds X. Unverbindliche Erstbewertung möglich

(openPR) LF Flottenfonds X

Verlustfreie Rückabwicklung von durch Banken und Sparkassen vertriebenen Schiffsfonds - auch im Falle der Insolvenz - noch möglich! Erste fernmündliche Informationen zur Rechts- und Sachlage durch bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei abrufbar; +49-(0)711/22937-08, www.kanzlei-eser.de! Interessengemeinschaft "Schiffsfonds - Bank- und Sparkassenkunden" gegründet.



In die Liste der angeschlagenen Schiffsfonds ist bedauerlicherweise auch der Schiffsfonds LF Flottenfonds X aufzunehmen.

Anleger konnten sich ab einem Zeichnungsbetrag von 15.000 EUR über die Treuhänderin an gleich zwei Schiffsgesellschaften, der MS "NEWARK" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS "Miami" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligen. Die Gesellschaft wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann erstmals zum 31.12.2024 ordentlich gekündigt werden.

Bisher sind nur 2 Auszahlungen in Gesamthöhe von 7,5 % statt der im Prospekt bis heute versprochenen 39,5 % erfolgt.

Angesichts der weiter andauernden Schiffsmarktkrise rechnen besorgte Anleger mit dem schlimmsten und fragen bei der Anlegerschutzkanzlei Eser nach wirksamen und kostengünstigen Handlungsmöglichkeiten nach.

Wir meinen, dass Alternativen hinsichtlich einer verlustfreien Rückabwicklung bestehen.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen!
Fragebogen zur ersten Kurzbewertung(unverbindlich)!:

http://www.kanzlei-eser.de/uploads/Fragebogen%20-%20%20Schiffsfonds%20f%C3%BCr%20Bank-%20und%20Sparkassenkunden.pdf

Im Auftrag von an dem Fonds beteiligten Anlegern haben wir sowohl die uns bekannt gewordenen Beratungsinhalte als auch den Prospekt analysiert und dabei nach unserer Auffassung sowohl Prospektmängel als auch fehlerhafte Anlageberatungen festgestellt.

Beides begründet Schadenersatzansprüche des Anlegers.

Der Bundesgerichtshof hat hierbei in zahlreichen Entscheidungen entschieden, dass Prospekte zutreffend und transparent und dass die in den Anlageberatungsgesprächen gegebenen Informationen vollständig und zutreffend sein müssen.

Aufklärungsfehler (Informationsdefizite) begründen insoweit einen Schadensersatzanspruch des geschädigten Anlegers gegenüber die Beratung führende Bank und Sparkasse. Hierbei reicht bereits ein Aufklärungsfehler für die Begründetheit aus. Bankberater sind darüber hinaus verpflichtet ungefragt über die Existenz und die genaue Höhe der Vertriebsprovisionen aufzuklären.

Welche Rechte und Chancen bestehen für Anleger die über Banken und Sparkassen Schiffsbeteiligungen erworben haben?

Hintergrund dieser günstigen Ausgangslage ist die verschärfte Rechtsprechung des Bankensenates des Bundesgerichtshofes (XI. Zivilsenat) wonach Bankenberater (auch Berater von Sparkassen) umfangreicher und intensiver über aufklärungsbedürftige Umstände aufklären müssen, als nicht bankmäßig gebundene freie Anlagevermittler.

Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Aufsehen erregenden Urteilen entschieden und somit seine Rechtsprechung gefestigt, dass Berater von Banken und Sparkassen ungefragt über die Existenz und die genaue Höhe der ihnen zugeflossenen Rückvergütungen und Provisionen aufklären müssen. Genügen die Berater nicht dieser Pflicht, haftet die Bank schon aus diesem einzelnen Grunde vollumfänglich auf Schadenersatz. Der Anleger wird so gestellt, als ob er die Beteiligung nicht erworben hätte. Das bedeutet, dass Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Beteiligungsrechte an die Bank, der Anleger sein gesamtes Zeichnungskapital abzüglich der Ausschüttungen zurückerhält. Die Bank muss zudem den Anleger von allen Schäden und Nachteilen die bereits entstanden sind oder in der Zukunft noch entstehen können, freistellen. D.h. wenn ein etwaiger Insolvenzverwalter tatsächlich den geschädigten Anleger auf Rückzahlung in Anspruch nehmen sollte, muss die Bank oder Sparkasse den Anleger von dieser Forderung dann freistellen, also selbst zum Ausgleich bringen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Banken und Sparkassen bereits seit 1996 ungefragt über die ihnen zugeflossenen Rückvergütungen und Vertriebsprovisionen aufklären.

Die Fachanwaltskanzlei Eser vertritt bereits bundesweit zahlreiche geschädigte Anleger und hat verschiedene Banken und Sparkassen wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung gerichtlich und außergerichtlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Auch sind bereits „günstige" gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche mit diversen Kreditinstituten abgeschlossen worden.

Die Fachanwaltskanzlei Eser hat zur Verbesserung der Beweisführung eine Interessengemeinschaft "Schiffsfonds - Bank- und Sparkassenkunden" gegründet und betreut diese Interessengemeinschaft treuhänderisch im Interesse der geschädigten Mitglieder. Voraussetzung zum Beitritt dieser Interessengemeinschaft ist ein Zeichnungskapital von mindestens 10.000 EUR.

Über den eigens angefertigten Fragebogen besteht für den ratsuchenden Anleger die Möglichkeit, sich mit den Anwälten der Kanzlei Eser in Verbindung zu setzen und sich zunächst unverbindlich und kostenfrei über etwaige Handlungsmöglichkeiten zu informieren. Eser Rechtsanwälte werden bundesweit tätig. In Berlin (Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines. Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW).

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