(openPR) Macht ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Erfindung, die das Unternehmen für sich nutzt, dann hat er Anspruch auf eine Vergütung. Deutschland ist eines der wenigen Länder weltweit, dass die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zahlung solcher Vergütungen in einem eigenen Gesetz geregelt hat, nämlich im ArbEG, dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Als Normalfall sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Mitteilung davon machen muss, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Erfindung gemacht hat. Der Arbeitgeber kann dann entscheiden, ob er diese Erfindung für sich nutzen möchte oder nicht. Nutzt er sie und lässt er sie sich z.B. im Namen des Unternehmens patentieren, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Will der Arbeitgeber die Erfindung nicht nutzen, dann wird sie frei und der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, ein Patent im eigenen Namen zu beantragen oder die Erfindung anderweitig zu verwerten.
Die konkrete Berechnung der Vergütung, die dem Arbeitnehmer im Falle der Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber zusteht, ist extrem komplex. In diese Berechnung fließen Überlegungen dazu ein, welche Umsätze das Unternehmen mit der Erfindung macht, wie groß der Anteil der Erfindung an dem Wert des Produkts ist, bei Erfindergruppen muss ermittelt werden, wie groß der persönliche Anteilsfaktor des zu vergütenden Arbeitnehmers an der Erfindergruppe war. Unterschiede bestehen außerdem dann, wenn das Unternehmen die Erfindung des Arbeitnehmers nicht selbst nutzt, sondern anderen Unternehmen Lizenzen erteilt oder ein Patent verkauft: Auch dann muss der Erfinder beteiligt werden. Hinzu kommt, dass die Vergütung eines Erfinders von Bezugsgrößen abhängen kann, die sich jährlich ändern: Wie viel Umsatz hat das Unternehmen mit der Erfindung im zurückliegenden Jahr gemacht? Welche Lizenzeinnahmen hat es daraus im Jahr davor generiert? In großen Industrieunternehmen sind viele Mitarbeiter ausschließlich damit beschäftigt, die Erfindungsmeldungen der angestellten Erfinder korrekt zu erfassen und die sich daraus ergebenden Vergütungen korrekt zu berechnen.
In der Praxis der Unternehmen werden in neuerer Zeit verstärkt Pauschalvergütungssysteme zur Abgeltung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach ArbEG diskutiert und eingeführt. Diese Pauschalvergütungssysteme verfolgen das Ziel, die Nachteile laufender, jährlicher Beteiligungen des Erfinders an Umsätzen oder Lizenzeinnahmen zu vermeiden und Zeit und Kosten bei der Ermittlung und Auszahlung der Erfindervergütung einzusparen. Mit dem Arbeitnehmer werden Pauschalbeträge vereinbart, die zur Abgeltung der Erfindung gezahlt werden sollen, ohne in die Vergütungsberechnung „alle Jahre wieder“ und in allen Verästelungen einsteigen zu können. Für die Unternehmen schlummern hier große Einsparpotentiale. Nicht dadurch, dass sie ihre Mitarbeiter bei der Festlegung der Vergütung übervorteilen, sondern schlicht dadurch, dass sie den immensen Aufwand, den die Berechnung der Vergütung im Einzelfall immer wieder bedeutet, nach Möglichkeit minimieren.
Bei dem Seminar „Pauschalvergütungssysteme für Konzerne und Mittelstand“ am 30. Juni 2015 in München stellen ausgewiesene Experten die verschiedenen Vergütungssysteme vor und erörtern ihre Anwendungsbereiche in der Praxis sowie die rechtliche Wirksamkeit entsprechender Vereinbarungen. Mehrere Fallbeispiele und Fallstudien stellen sicher, dass die Darstellung anschaulich und praxisnah erfolgt. Das Seminar ist auf Diskussion und einen intensiven Austausch im Kreise von Kollegen und Experten über eigene Erfahrungen und Lösungsansätze in der Praxis angelegt.
Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf unserer Homepage unter:
http://www.akademie-heidelberg.de/seminar/15-06-gp124/arbeg-pauschalverg%C3%BCtungs-und-rechteabkaufsysteme













