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Darlehensvertrag widerrufen – Vorfälligkeitsentschädigung sparen

Bild: Darlehensvertrag widerrufen – Vorfälligkeitsentschädigung sparen
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Wer bereits vor Jahren einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, ärgert sich heute, dass er nicht von den historischen niedrigen Zinsen profitieren kann. Bei einer vorzeitigen Kündigung werden in der Regel hohe Vorfälligkeitsentschädigungen fällig. „Den Ausweg bietet der Widerruf des Darlehensvertrags“, erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.



Vor einigen Jahren war die derzeit anhaltende Niedrigzinsphase noch nicht absehbar. Da schienen einige Kreditverträge durchaus attraktiv zu sein. Doch die Rahmenbedingungen haben sich drastisch geändert. Die Zinsen sind kräftig gesunken. Doch aus dem alten Darlehensvertrag auszusteigen, ist schwierig. Bei einer Kündigung werden Vorfälligkeitsentschädigungen fällig, bei der vorzeitigen Ablösung des Kredits ebenfalls. Bei einem erfolgreichen Widerruf sieht das jedoch anders aus. „Ein Darlehensvertrag kann auch nach Jahren noch widerrufen werden, wenn der Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Das scheint nach Untersuchungen von Verbraucherzentralen eher die Regel statt die Ausnahme zu sein. Recherchen der Verbraucherzentrale Hamburg haben beispielsweise ergeben, dass bei 80 Prozent der Kredite zur Immobilienfinanzierung die Widerrufsbelehrung beanstandet werden kann. Die relativ kurze Widerrufsfrist läuft erst dann, wenn der Verbraucher über seine Widerrufsmöglichkeiten ordnungsgemäß aufgeklärt wurde“, erklärt Cäsar-Preller.

Beim erfolgreichen Widerruf wird der Darlehensvertrag rückabgewickelt. So hat die Bank auch keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung mehr. „Noch besser: Gezahlte Zinsen auf das Darlehen können ggfs. ebenfalls zurückverlangt werden“, so Cäsar-Preller.

Wann eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, ist für den Laien kaum zu erkennen. Allerdings muss zum Beispiel deutlich erklärt werden, wann die Widerrufsfrist einsetzt. Andere Formulierungen bleiben für den Verbraucher oft schleierhaft. „Natürlich sind die Banken an einem Widerruf oft nicht interessiert und weisen ihn zurück. Mir anwaltlicher Unterstützung stehen die Chancen allerdings gut, einen Darlehensertrag erfolgreich zu widerrufen“, ergänzt Cäsar-Preller.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein BGH-Urteil zum Rechtsschutz. Cäsar-Preller: „Der BGH hat entschieden, dass es für den Rechtsschutz nicht auf das Datum des Abschlusses des Kreditvertrags ankommt, sondern auf das Datum, an dem die Bank den Widerruf abgelehnt hat. Es können also noch deutlich mehr Verbraucher von ihrer Rechtsschutzversicherung profitieren als angenommen.“

Mehr Informationen: http://www.anlegerschutz-news.de/

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