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Darlehen widerrufen – Widerrufsbelehrung muss korrekt formuliert sein

Bild: Darlehen widerrufen – Widerrufsbelehrung muss korrekt formuliert sein
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Die Widerrufsfrist bei einem Darlehensvertrag läuft erst, wenn der Kreditnehmer ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Da dies bei vielen Kreditverträgen aber nie der Fall war, können sie auch heute noch widerrufen werden ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird.

Gerade in Zeiten historisch niedriger Zinsen können Verbraucher von einem Widerruf eines Kreditvertrags profitieren und beispielsweise zu wesentlich günstigeren Konditionen umschulden. Einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens steht in der Regel jedoch die fällige Vorfälligkeitsentschädigung entgegen. Mit diesem Betrag gleicht die Bank oder Sparkasse die entgangenen Zinsen aus, die sie bei regulärer Beendigung des Kreditvertrags erhalten hätte. Wird der Darlehensvertrag aber erfolgreich widerrufen, wird keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig.

„Ausschlaggegend für einen erfolgreichen Widerruf ist, ob der Verbraucher ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Und genau dies sei in vielen Fällen nicht der Fall gewesen. Allerdings sei es für den Verbraucher kaum zu durchschauen, wann eine Widerrufsbelehrung korrekt war. „Der Gesetzgeber hat hingegen ziemlich genaue Vorstellungen von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Und genau die sollte auch wortwörtlich angewandt werden. Schon kleine Abweichungen von den Musterformulierungen sorgen dafür, dass die Belehrung fehlerhaft war und die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde“, erklärt der erfahrene Fachanwalt. Eine typisch fehlerhafte Formulierung sei etwa der Satz, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Belehrung beginne. „Die Formulierung legt nah, dass die Widerrufsfrist auch zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen könne. Wann das der Fall ist, bleibt jedoch unklar“, so Cäsar-Preller.

Daher sollten sich Verbraucher auch nicht entmutigen lassen, wenn die Bank einen Widerruf nicht akzeptiert oder nur auf einen Teil der Vorfälligkeitsentschädigung verzichten will. „Die Rechtslage ist klar. Und ein anwaltliches Schreiben hat schon so manche Tür geöffnet“, sagt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Mandanten, die ihren Kreditvertrag widerrufen möchten.

Mehr Informationen: http://www.anlegerschutz-news.de/

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