(openPR) Ein Bericht des TV-Magazins „plusminus“ vom 16.01.2013 weist darauf hin, dass Immobilienkredite in Deutschland so günstig wie noch nie sind. Immobilienanleger, die bereits einen langfristigen Darlehnsvertrag mit einem Festzinssatz abgeschlossen haben, könnten daher mit einem neuen Kredit zu den aktuellen Konditionen einige 10.000,00 € sparen. Doch wer seinen Wohnungs- oder Hauskredit kündigt, muss die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen. Diese Ausgleichszahlung ist auch grundsätzlich gerechtfertigt, da die Bank aufgrund des Darlehensvertrages auch für die Zukunft mit den Zinsen rechnen durfte. Im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist das Kreditinstitut jedoch an mehrere Vorgaben gebunden, die die Rechtsprechung bereits konkretisiert hat.
„Die Betroffenen können jedoch auch versuchen, durch Widerruf des Darlehensvertrages, vollständig von der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung befreit zu werden“, so Rechtsanwalt Markus Lehmkühler von der Kanzlei Lehmkühler Rechtsanwälte Steuerberater, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht seit vielen Jahren auf diesem Gebiet aktiv ist. Dieser Widerruf ist möglich, soweit die Widerrufsbelehrung bei dem abgeschlossenen Darlehensvertrag fehlerhaft ist. In diesem Fall kann ein Darlehensvertrag auch heute noch rückabgewickelt werden, ohne dass der Darlehensnehmer die Zinsstrafe zahlen müsste.
„Unsere Kanzlei vertritt eine Reihe von Darlehensnehmern, die aus den unterschiedlichsten Gründen eine Umfinanzierung beabsichtigen und bereits teilweise gerichtlich die Fehlerhaftigkeit Ihrer Widerrufsbelehrung bestätigt bekommen haben“, ergänzt Rechtsanwalt Dr. Marius M. Schick.









