(openPR) Die entschlossene Haltung der Politik auf nationaler wie internationaler Ebene im „Kampf“ gegen sog. Steueroasen zeigt nun „Wirkungstreffer“ auf breiter Front. Viele deutsche Steuerzahler mit steuerlich noch nicht ordnungsgemäß deklarierten Konten in der Schweiz, Österreich, Luxemburg oder Liechtenstein erhalten derzeit von ihren Banken die Kündigung der Geschäftsbeziehung zugestellt, die nur bei nachgewiesener ordnungsgemäßer steuerlicher Deklaration der erzielten Kapitaleinkünfte im Heimatsteuerland fortgesetzt werden kann. Nach dem Kenntnisstand des Verfassers wollen die involvierten ausländischen Banken „nicht deklarierte Kunden“ unverzüglich, spätestens jedoch bis Ende 2014, „abwickeln“.
Unabhängig von dem Druck der Banken sieht sich der „nicht steuerlich erklärte“ Bankkunde auch durch die Gesetzgebungsinitiativen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene unter erhöhtem Zugzwang. Gerade die bilateralen und supranationalen Vereinbarungen in Sachen Rechts- und Amtshilfe, insbesondere auch zum automatischen Datenaustausch, werden kurzfristig zum „gläsernen Steuerbürger“ führen. Auch auf nationaler Ebene werden Nägel mit Köpfen gemacht. Die Finanzminister der Länder und des Bundes haben unter dem 08.05.2014 in Stralsund einen ersten Beschluss betreffend die strengeren Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gefasst, welche vermutlich ab dem 01.01.2015 in Rechtskraft erwachsen werden. Danach soll bei einer Hinterziehung von Steuern nicht erst über EUR 50.000, sondern schon über EUR 25.000 pro Veranlagungsjahr und Steuerart der Strafzuschlag gemäß § 398a AO fällig werden. Die Höhe des Strafzuschlags soll zukünftig höher und dazu noch gestaffelt werden: bei einem hinterzogenen Betrag von EUR 25.000 bis EUR 100.000 sollen 10 %, ab EUR 100.000 15 % und über EUR 1.000.000 sollen dann 20 % fällig werden, statt wie bisher 5 %. Zudem soll die steuerstrafrechtliche Verfolgungsverjährung (für alle Fälle) von 5 auf 10 Jahre ausgedehnt und somit ein Gleichlauf mit der steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung hergestellt werden. Für die Erlangung der Straffreiheit sind hiernach zukünftig zwingend 10 Jahre statt bisher 5 zu berichtigen.
Weitergehender Druck wird durch ein BaFin-Schreiben erzeugt, mit welchem die Aufsichtsbehörde der deutschen Banken ihre „Banker“ dazu verpflichtet, bei bloßem Verdacht der Steuerhinterziehung/Geldwäsche Meldung an die zuständigen Kriminalämter zu machen. Diese Verpflichtung statuiert ein Rundschreiben der BaFin vom 05. März 2014 (Rundschreiben 1/2014 (GW), hier Ziff. II.), welches sich sowohl an Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, als auch an Lebensversicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Personen und Unternehmen, die E-Geld verkaufen oder zurücktauschen, richtet. Keine Beweise sondern Hinweise (z.B. hohe Bareinzahlungen, Überweisungen von ausländischen Banken etc.) reichen für die Auslösung der Meldepflicht aus. Um sich nicht selbst strafbar zu machen, wird der Bankmitarbeiter im Zweifelsfall immer die Verdachtsanzeige abgeben. Die Tat wäre damit entdeckt, die Strafbefreiung ausgeschlossen.
Aus der täglichen Praxis ist dem Verfasser bekannt, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige auch zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich und unter optimalen Bedingungen in kurzer Frist, d.h. innerhalb von 2-3 Wochen, durchführbar ist. In Anbetracht der „politischen Großwetterlage“ auf nationaler und internationaler Ebene bleibt dafür vermutlich nicht mehr viel Zeit.







