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Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zur Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße

25.07.201412:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) BGH: Geschäftsführer haftet in der Regel selbst dann nicht für Wettbewerbsverstöße seines Unternehmens, wenn er diese kannte und nicht verhindert hat. Rechtsanwalt Dr. Anselm Brandi-Dohrn (von BOETTICHER Rechtsanwälte): Schwarzer Tag für den lauteren Wettbewerb




Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an eine persönliche Haftung von Geschäftsführern für Wettbewerbsverstöße deutlich erhöht. Die Richter gaben ausdrücklich ihre bisherige ständige Rechtsprechung auf, nach der ein Geschäftsführer für in seinem Unternehmen begangene wettbewerbswidrige Handlungen haftete, wenn er hiervon wusste und die Verstöße nicht verhindert hat (Urteil vom 18. Juni 2014 [1]).

Nach dem Wortlaut der neuen Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer nur noch, wenn er entweder selbst aktiv an den Rechtsverletzungen beteiligt war oder aber er eine Garantenstellung gerade gegenüber dem Wettbewerber hatte. Für seine Beteiligung lässt der BGH immerhin genügen, dass er "ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat" (Leitsatz 3). Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen über selbständige Handelsvertreter ("Drückerkolonnen") mit diversen Falschaussagen Energie-Lieferverträge an der Haustür vertrieben. Das Unternehmen hatte seine Verurteilung durch das Landgericht akzeptiert, während der mit verklagte Geschäftsführer dagegen vorging.

"Das Urteil führt die bedenkliche Rechtsprechung des BGH fort, nach der gegen einen Geschäftsführer nicht einmal dann Ordnungsmittel verhängt werden können, wenn er bereits rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt ist und trotzdem weiter gegen das Urteil verstößt, solange nur der Geschäftsführer das Unternehmen nicht gewechselt hat", kritisiert Dr. Anselm Brandi-Dohrn, Partner der Sozietät von BOETTICHER [2], der die Klägerin in den ersten beiden Instanzen vertreten hatte. "Wir haben für den Energie-Versorger in nur geringfügig abweichenden Konstellationen bereits eine Vielzahl von Unterlassungsklagen gewonnen. Die Parteien sind den Gerichten nur zu gut bekannt, weil die Tricks der Drückerkolonnen immer nur minimal abgeändert werden. Dass der BGH nun im vorliegenden Fall kein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell erkennen konnte, erstaunt." Bereits die Grundsatzentscheidung des BGH, dass gegen einen Geschäftsführer keine Ordnungsmittel möglich sind, wenn er mit seinem Unternehmen gegen gerichtliche Verbote verstößt, war zwischen den selben Parteien ergangen [3].

"Immerhin hält der BGH an einigen Punkten an der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers fest, ohne dass ihm eine persönliche Beteiligung nachgewiesen werden muss", ergänzt Brandi-Dohrn. "So haftet der Geschäftsführer etwa weiterhin für das Konzept der Kundenwerbung oder den allgemeinen Werbeauftritt seines Unternehmens, etwa im Internet, oder wenn er sich bewusst der Möglichkeit entzieht, von Wettbewerbsverstößen Kenntnis zu erhalten, etwa durch einen dauernden Auslandsaufenthalt. Der BGH hätte aber gut daran getan, das Geschäftsmodell Drückerkolonne kritischer zu bewerten und den Geschäftsführer zu verurteilen. Das Urteil bedeutet einen schwarzen Tag für den lauteren Wettbewerb, weil Geschäftsführer jetzt nahezu ohne Risiko Geschäftsmodelle aufbauen können, bei denen sehenden Auges Wettbewerbsverletzungen in Kauf genommen werden."



Links:
[1] BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12, u.a. zur Veröffentlichung in BGHZ und BGHR vorgesehen. Wir senden Ihnen auf Anfrage gerne eine Kopie des Urteils.
[2] https://www.boetticher.com
[3] BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 – I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 = ZIP 2012, 1431 = MDR 2012, 429 = WM 2012, 414 = http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=59297&pos=0&anz=1

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