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Insolvenzrecht / Gesellschaftsinsolvenzrecht: Quotenschaden, Insolvenzverschleppung, Existenzvernichtender Eingriff

25.08.200608:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Insolvenzrecht / Gesellschaftsinsolvenzrecht: Quotenschaden, Insolvenzverschleppung, Existenzvernichtender Eingriff
Dr. Sandro Kanzlsperger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht in Paderborn
Dr. Sandro Kanzlsperger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht in Paderborn

(openPR) 1. Eine über den Ersatz des sog. “Quotenschadens” hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus § 823 Abs. 2. BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, dass er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. Senat BGHZ 126, 181 =ZIP 1994, 1103).


2. Die Haftung eines Teilnehmers an einer lnsolvenzverschleppung aus § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretungen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung verursacht werden.
3. Eine etwaige Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einem einzelnen Gläubiger der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für AItfäIIe vor In-Kraft-Treten des §93 InsO (Ergänzung zu Senat BGHZ 151, 181=ZIP 2002, 1578).
(BGH, Urt. v. 25. 7. 2005 - II ZR 390/03, BB 2005, 2144 = DB 2005, 2182 = DStR 2005, 1743 NJW 2005, 3137 = ZIP 2005, 1734 = ZinsO 2005, 1043)
Obiges Urteil beschäftigt sich mit der Haftung des Teilnehmers (Anstifter, Gehilfe) zu der Insolvenzverschleppung. Insoweit hat die Rechtsprechung im wesentlichen festgestellt, dass er sich nur das Verhalten des Geschäftsführers als Haupttäter zurechnen lassen muss, von dem er selbst auch nachweislich Kenntnis gehabt hat. Ferner können die Haftungsansprüche gegen einen GmbH-Gesellschafter wegen existenzvernichtendem Eingriff, d.h. wenn dieser GmbH-Gläubigern bewusst Haftungsmasse entzogen hat, nur durch den Insolvenzverwalter selbst und nicht durch einzelne Gläubiger geltend gemacht werden.
1. Die verbotene Einlagenrückgewähr i.S. des § 30 GmbHG setzt eine Minderung des im Gläubigerinteresse gebundenen Gesellschaftsvermögens voraus. Daran fehlt es bei einer Übertragung von Iiquiden (Sanierung-)Mitteln auf eine hundertprozentige Tochter- oder Enkelgesellschaft bereits deshalb, weil sich dieser Vorgang für die übertragende Obergesellschaft als vermögensneutral darstellt: Im Umfang des Mittelabflusses erhöht sich nämlich der Wert ihrer Beteiligung.
2. Wird der Gesellschafter einer GmbH mit der Begründung in Anspruch genommen, er habe im Zuge eines Sanierungsversuchs der später insolvent gewordenen Gesellschaft einen existenzvernichtenden Eingriff zugefügt, so bedarf es zur Schlüssigkeit der Klage des konkreten Vortrags, durch welche Rechtsgeschäfte oder sonstigen Maßnahmen von der Gesellschaft benötigte Vermögenswerte zugunsten des Gesellschafters beiseite geschafft worden sein sollen. Die Behauptung eines „auf Aushöhlung der Gesellschaft gerichteten Gesamtplans” genügt hierfür nicht (Fortführung von BGH DB 2005, 328, 329 = ZIP 2005, 250, 252).
OLG München, Urt. v. 6. 7. 2005 - 7 U 2230/05, DB 2005, 2129 (Ls)
Auch obige Entscheidung beschäftigt sich mit dem viel diskutierten und mehr und mehr zutage tretenden Problem, wann ein Gesellschafter einer GmbH für irgendwelche auf seinem Willen beruhenden unternehmerischen Entscheidungen persönlich in Haftung genommen werden. Die Haftungsrisiken und –kriterien für die Haftung auch der GmbH-Gesellschafter haben sich in der letzten Zeit massiv verschärft. Festgestellt hat die Rechtsprechung aber jedenfalls jetzt, dass es für den Gesellschafter einer später insolventen GmbH nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn Mittel im o.g. Sinne abgezogen und in eine 100%-ige Tochter oder Enkelgesellschaft eingebracht werden, weil – so die Rechtsprechung – die einbringende Obergesellschaft dafür als Gegenleistung ja einen Zuwachs an Gesellschaftsanteilen und am Vermögen der Tochter-/Enkelgesellschaft erhält.
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Dr. Sandro Kanzlsperger, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (http://www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)

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