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RA-Horrion: Haftung des Unterhaltsschuldners in der Insolvenz - Insolvenzrecht Dresden

16.08.201008:51 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: RA-Horrion: Haftung des Unterhaltsschuldners in der Insolvenz - Insolvenzrecht Dresden
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt Ulrich Horrion

(openPR) RA - Horrion - Unterhaltsschuldner haftet für Unterhalt während der Verbraucherinsolvenz. - Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden:

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Unterhaltsschuldners können nur laufende Unterhaltsansprüche vollstreckt werden. Die Unterhaltsansprüche bis zur Insolvenzeröffnung sind nur Insolvenzforderungen. (BAG, Urteil vom 17.09.2009, Az. 6 AZR 369/08).

Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden:

Schuldner S hat Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter F. Am 07.09.2006 wird Insolvenz eröffnet. Der rückständige Unterhalt wurde zur Tabelle angemeldet. Den laufenden Unterhalt pfändete die Tochter in den nach § 850d ZPO herabgesetzten Pfändungsfreibetrag.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden

Aus dem vor Insolvenzeröffnung dem Schuldner und Drittschuldner zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann während des Insolvenzverfahrens nur der laufende Unterhalt gepfändet werden, § 114 Abs. 3 S. 3 2. Halbsatz InsO. Der rückständige Unterhalt ist Insolvenzforderung.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden

"Die Möglichkeit, die Pfändungsgrenze des Unterhaltsschuldners herabzusetzen, wird oft übersehen. Selbst in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners ist die Zwangsvollstreckung in das laufende Einkommen möglich", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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