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Unternehmen wegen Facebook-Posting eines Mitarbeiters verurteilt

22.11.201316:22 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Unternehmen wegen Facebook-Posting eines Mitarbeiters verurteilt

(openPR) Jetzt sollen Firmen auch schon dann für unlautere Werbung haften, wenn sie davon gar keine Ahnung haben und auch gar nicht haben können. Jedenfalls wurde in einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Freiburg ein Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters auf Facebook verurteilt.



Der Mitarbeiter hatte auf seiner privaten Facebook-Seite (!) mit einem entsprechenden Bild und Text ein Fahrzeug seines Arbeitgebers beworben, dabei aber einige gesetzliche Anforderungen, wie bestimmte Informationspflichten über Co2-Ausstoß u.ä. nicht beachtet.

Gegen diese Werbung klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 04.11.2013 festgestellt, dass das Autohaus, bei dem der betroffene Mitarbeiter angestellt war, für diese wettbewerbswidrige Werbung einzustehen hat.

Wie das Landgericht Freiburg entschied, haftet das Unternehmen auch für ohne sein Wissen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten begangene Wettbewerbsverstöße. Die Verantwortlichkeit des Unternehmens für Wettbewerbsverstöße der eigenen Mitarbeiter oder anderer Beauftragter hänge allein davon ab, ob die jeweilige Person so in den „Betriebsorganismus“ eingegliedert sei, dass einerseits der Erfolg der jeweiligen Handlung auch dem Betriebsinhaber zugute kommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmter Einfluss auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es allein darauf an, welchen Einfluss das Unternehmen sich hätte sichern können.

(Landgericht Freiburg, Urteil vom 04.11.2013, Aktenzeichen 12 O 83/13)

Unsere Meinung

Dass es sich um eine private Facebook-Seite handelte und das Posting nur für die eigenen Freunde des Mitarbeiters zu sehen war, hinderte die Haftung nicht. Die Freiburger Richter gingen trotzdem von einem geschäftlichen Charakter der Werbung aus.

Das bedeutet letztlich für alle Arbeitgeber, die Mitarbeiter zu informieren und zu schulen, was in sozialen Medien oder Internetforen – auch auf privaten Profilen – erlaubt ist und was nicht. Hier können so genannte „Social Media Guidelines“ helfen, die wir auch unseren Mandanten stets empfehlen, bislang nur bei eigenen Unternehmensprofilen in sozialen Medien, nunmehr auch, um der eigenen Haftung durch entsprechende Informationen und ggf. Arbeitsanweisungen an die Mitarbeiter zu entgehen. Wir bieten auch gerne eigene Mitarbeiterschulungen im Betrieb an, um aus erster Hand die „Do’s“ und „Don’ts“ zu erläutern.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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