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Approbationsentzug – was ist verhältnismäßig

26.06.201418:06 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Rechtsanwältin Brigitte Roth
Rechtsanwältin Brigitte Roth

(openPR) März 2014: eine Urteilsbesprechung zum Approbationsentzug im Deutschen Ärzteblatt nach einem Beschluss des OVG Niedersachsen. Ein Artikel in der Süddeutschen Zeitung bewegt die Ärzte im Ostallgäu. In einem ähnlich anmutenden Fall wurde einem Hausarzt nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung wegen Verstosses gegen die Vorschriften zur Methadonabgabe die Approbation durch das Verwaltungsgericht Augsburg entzogen. Die Substitutionsärzte und auch die Kollegen laufen Sturm: Auch wenn es wohl nicht zu beanstanden ist, dass im konkreten Fall gegen Vorschriften verstoßen wurde und dies strafrechtlich geahndet wird, scheint doch der Approbationsentzug - also ein Berufsverbot - völlig unverhältnismäßig. Die Approbation ist einem Arzt dann zu entziehen, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergibt. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen sah dies offenbar in dem mehrfachen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittelabgabeverordnung einer Ärztin, die bereits aus dem selben Grund zwei Jahre vorher verurteilt worden war. Sie hatte keine Konsequenzen in Ihrem Verhalten gezogen. Der betroffene Arzt aus dem Ostallgäu wird in Berufung gehen. Er hatte direkt die Behandlung der Drogenabhängigen eingestellt und sich auf seine Arbeit als Hausarzt zurück gezogen. Dass das Verwaltungsgericht dies nicht gewürdigt hat, erscheint als nicht nachvollziehbar. Die Probleme der Substitutionsmediziner werden durch diese Entscheidung alles andere als leichter.

Die Autorin, Rechtsanwältin Brigitte Roth, ist Rechtsanwältin der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Sie ist Fachanwältin für Medizinrecht. Sie beschäftigt sich seit mehr als 10 Jahren vornehmlich mit den Rechtsfragen zu ärztlichen Behandlungsfehlern und zum Krankenversicherungsrecht. Zudem ist Frau Rechtsanwältin Roth Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE MedR).

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