(openPR) Wer aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, Nachtschichten zu leisten, ist nicht arbeitsunfähig krank, sondern hat einen Anspruch auf Beschäftigung während des Tages.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung festgestellt.
Geklagt hatte eine Krankenschwester im Schichtdienst, die gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, ihren Nachtdienst zu erbringen. Arbeitsvertraglich war sie hierzu bei Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet. Aufgrund einer Erkrankung und der Einnahme von Medikamenten war sie jedoch nach ärztlicher Feststellung in Hinblick auf die Nachtdienste untauglich und deshalb arbeitsunfähig krank. Außerhalb der Nachtschichten war sie dagegen arbeitsfähig und bot ihre Arbeitsleistung während des Tages an. Der Arbeitgeber lehnte ihre Beschäftigung ab und betrachtete die Krankenschwester als vollumfänglich arbeitsunfähig. Folge hiervon war, dass die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt wurde, zunächst Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielt und sodann auf Arbeitslosengeldbezug angewiesen war.
Die Arbeitnehmerin klagte auf Beschäftigung und Vergütungsfortzahlung. Dies mit Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 09.04.2014, dass
- die betroffene Arbeitnehmerin nicht arbeitsunfähig ist und ihre Arbeitsleistung zu Recht auf die Erbringung während des Tages beschränkt hat,
- der Arbeitgeber verpflichtet ist, auf die gesundheitlichen Belange seiner Beschäftigten Rücksicht zu nehmen und
- die Arbeit grundsätzlich so organisieren muss, dass der nachtdienstuntaugliche Arbeitnehmer/ - in tagsüber eingesetzt werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Schichtarbeiter erheblich gestärkt. Diese wegweisende und weitreichende Entscheidung dürfte für alle in Schichtdienst Beschäftigten künftig von erheblicher Bedeutung sein. Arbeitnehmer haben folglich bei einer Nachtdienstuntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ohne weiteres mit einer Kündigung zu rechnen, weil sie ihre Arbeitsleistung in den Nachtstunden nicht mehr erbringen können. Vielmehr obliegen dem Arbeitgeber eine Umorganisation im Rahmen des Zumutbaren sowie eine Weiterbeschäftigung während der Tagschicht.
Um Rechtssicherheit zu erhalten, wenden Sie sich am besten frühzeitig an einen Fachanwalt / an eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.













