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Bundestag beschließt Rentenreform

23.05.201418:06 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Rentenpaket beschlossen
Durch den Bundestag wurde das „Rentenpaket“ mit großer Mehrheit beschlossen. Es beinhaltet vordergründig Leistungsverbesserungen in folgenden Bereichen:
1. Bewertung von Kindererziehungszeiten („Mütterrente“)
Neurenten: Bei Rentenbeginn ab 01.07.2014 werden für jedes vor 1992 geborene Kind zusätzliche zwölf Monate als Kindererziehungszeit berücksichtigt.? Bestandsrenten: Bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 wird, soweit bislang bereits zwölf Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt worden sind, mit Wirkung ab 01.07.2014 je Kind pauschal ein Entgeltpunkt zugeschlagen. Aufgrund der pauschalen Zuschlagsermittlung entfällt eine Begrenzung auf die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI. Auch Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente werden bei dem Zuschlag nicht berücksichtigt. 2. Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rente mit 63)
Die Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird vorübergehend auf das 63. Lebensjahr abgesenkt. Versicherte, die vor 1953 geboren worden sind, haben danach bei Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren Anspruch auf abschlagsfreie Rente bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für die Geburtsjahrgänge ab 1953 erfolgt eine stufenweise Anhebung auf die bisherige Altersgrenze von 65 Jahren, die dann wieder für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden entgegen der bisherigen Regelung dann auch Zeiten des Bezuges von Leistungen der Arbeitsförderung angerechnet, soweit diese mehr als zwei Jahre vor Rentenbeginn liegen. Die Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II bleibt weiterhin ausgeschlossen.
Neu hinzugekommen ist darüber hinaus die Einrechnung von Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung sofern mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Damit können auch Selbständige, die lange Jahre freiwillige Beiträge gezahlt haben, in den Genuss der abschlagsfreien Rente kommen
3. Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten
Die Dauer der Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten wird um zwei Jahre angehoben. Sie endet damit dann mit Vollendung des 62. Lebensjahres.

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