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EuGH stärkt mit Urteil gegen Google den Datenschutz – neue Möglichkeiten im Online Reputation Management?

16.05.2014 • 18:22 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Können unerwünschte Einträge in den Google-Ergebnissen nach dem Urteil des EuGH einfach gelöscht werden? Der OnlineMarketingBerater fasst die wichtigsten Fakten zusammen und liefert Handlungsempfehlungen für das digitale Reputationsmanagement.



Mit dem aktuellen Urteil zu personenbezogenen Daten im Internet (Rechtssache C 131/12) stärkt der Europäische Gerichtshof Privatsphäre und Grundrechte der Bürger im Netz. Nicht-öffentliche Personen erhalten durch die Entscheidung der europäischen Richter neue Handlungsmöglichkeiten, um rechtsverletzende und reputationsgefährdende Einträge aus den Suchergebnissen entfernen zu lassen – und um gegen Suchmaschinenbetreiber wie Google gegebenenfalls juristisch vorzugehen sofern diese einer Löschanforderung nicht nachkommen.

Der EuGH hat im vorliegenden Fall das Grundrecht der Bürger auf Datenschutz gegen die wirtschaftliche Freiheit der Suchmaschinenbetreiber neu abgewogen und der Veröffentlichung personenbezogener Daten engere Grenzen gesetzt. Parallel werden aber auch die Rechte der Öffentlichkeit, über das Internet Zugriff auf persönliche Daten einzelner Personen zu erhalten, zugunsten der Rechte Betroffener eingeschränkt, wie der Wortlaut der Urteilsbegründung verdeutlicht: „Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte (…) verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit.“ Gleichzeitig stellt der EuGH fest, dass einzelne Bürger sich mit Löschanträgen künftig direkt an Suchmaschinenbetreiber wie Google wenden können – und von den zuständigen Stellen fordern dürfen „Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist“. Bisher hatte Google sich vielfach auf den Standpunkt zurückgezogen, einzelne Einträge in den Suchergebnissen nur dann entfernen zu können, wenn zuvor die verlinkte Seite gelöscht oder relevante Inhalte verändert worden waren – und dabei auf die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme zum Beispiel mit einem Blog- oder Forenbetreiber durch den Betroffenen verwiesen.

Wie aber sollten Personen, die ihre Persönlichkeitsrechte durch Suchergebnisse verletzt sehen, mit dem Urteilsspruch des EuGH umgehen? Der OnlineMarketingBerater rät in jedem Fall dazu, Löschanträge mit ausführlicher Begründung, exakten Links zu den unerwünschten Seiten und vor allem mit konkretem Verweis auf den Urteilsspruch der europäischen Richter bei Google einzureichen. Bei sachlich unzutreffenden Behauptungen sollten Quellen aufgeführt werden, die Google die Prüfung und Klärung eines Sachverhalts im Sinne des Antragstellers erleichtern. Gleichzeitig sollte nicht vergessen werden, die eigene Identität zweifelsfrei durch entsprechende Dokumente oder Kontaktdaten zu belegen.

Doch auch wenn das EuGH-Urteil einige neue Möglichkeiten eröffnet, sich gegen rufschädigende und unerwünschte Internetinhalte zu Wehr zu setzen, bleiben direkte Löschanträge an Google nur ein kleiner Baustein im Personal Reputation Management. Google wird sich in den kommenden Monaten und Jahren mit einer Fülle von Löschanfragen konfrontiert sehen weshalb viele sensible Einträge aufgrund der Bearbeitungszeiten noch längere Zeit online auffindbar bleiben werden – sofern es angesichts der noch immer nicht eindeutig geklärten Rechtslage (auch der EuGH bestimmt mögliche legitime Gründe für eine Löschung nur sehr allgemein) letztlich überhaupt zu einer Löschung kommt.

Erfolgsorientiertes Online Reputation Management muss daher nicht allein auf Löschungen, sondern vor allem auf die Verbreiterung und Professionalisierung eines personenbezogenen Internetauftritts abstellen. Unternehmer, Freiberufler oder auch Rechtsanwälte oder Fachärzte, die auf einen erstklassigen Ruf online angewiesen sind, sollten ihre Kompetenzen aktiv im Internet kommunizieren und für maximale Sichtbarkeit ihrer Präsenzen im Netz sorgen – zum Beispiel in den Social Media, in Bewertungsportalen oder einem persönlichen Blog. Der OnlineMarketingBerater entwickelt individuelle Reputation-Kampagnen, die für einen dauerhaft positiven Onlineauftritt sorgen und kritische Google-Einträge – bis zu einer erfolgreichen Löschung – durch Suchmaschinenoptimierung (SEO) auf hintere Plätze in den Suchergebnissen verdrängen.

Weitere Informationen: www.online-marketing-berater.com

Die Urteilsbegründung des EuGH im Volltext: http://goo.gl/fdnh1N

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