(openPR) Neues Gesetz zum Energiepass für Wohnungen und Häuser
Düsseldorf, 2. Mai 2014. Vor dem ersten Geltungstag eines neuen Gesetzes mit dessen Hilfe bis 2050 Wohnen klimaneutral sein soll, fürchteten sich Makler und Immobilienbesitzer. Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sieht unter anderem vor, dass jede Immobilie einen Energieausweis braucht. Ähnlich wie bei Elektrogeräten soll man darin sofort ablesen können, mit welchen Energiekosten zu rechnen ist.
Neben der Berechnung, Darstellung und Ausstellung dieser Ausweise ist auch die Werbung für Immobilien betroffen. Seit dem 1. Mai diesen Jahres müssen die Angaben über die zu erwartenden Verbrauchswerte, die Heizungsart, das Baujahr und die Effizienzklasse als Bandtacho vor einer Vermietung oder einem Verkauf offen gelegt werden. Geschieht das nicht, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Laut Verordnung ist mit einem Bußgeld erst in einem Jahr zu rechnen. Doch muss die Werbung heute schon darauf Rücksicht nehmen. Denn neben dem Energiepass und dessen Verpflichtungen gelten die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Liegt ein Energiepass vor, müssen die wichtigsten Eckwerte daraus bereits in der Werbung in kommerziellen Medien genannt werden. Geschieht das nicht, wurde der Verbraucher nicht hinreichend informiert und Vereine, Verbände oder Makler können dagegen mit Abmahnungen und Unterlassungslagen vorgehen. Die Vorschriften sind etwas unscharf – so werden die gebräuchlichen Abkürzungen den Kräften des Marktes überlassen. Erfahrungsgemäß bedeutet dies, dass Gerichte klären müssen, was zulässig und was unverständlich ist. Ein langwieriger und teurer Weg – bis das geklärt ist, werden die Fliesstexte für Immobilien in der Tageszeitung deutlich teurer.
V, 134 kWh, FW, Bj 1960, C heisst dann, dass der Energiepass nach dem bisherigen Verbrauch errechnet wurde. Aus der Skala des Energieausweises wurde errechnet, dass der Energieverbauch in kWh/(m²a), zum Beispiel 134 kWh beträgt. Versorgt wurde per Fernwärme ein Gebäude aus dem Jahr 1960, was einer Energieeffizienzklasse C zugeordnet wird. Das soll dem Mieter oder Käufer die Entscheidung für oder gegen dieses Objekt erleichtern sowie den Vermieter oder Verkäufer dazu motivieren, in bessere Werte zu investieren.
Einige Makler und Immobilienvermieter oder –verkäufer haben schon zum Stichtag 1. Mai 2014 reagiert und ihre Werbung dem neuen Rechtsrahmen angepasst.
So ergab ein Sichtung des wichtigsten Immobilienportals, dass bei Mietobjekten 2% der Anbieter den Energieausweis abbilden, knapp 30% die wichtigsten Angaben nach der EnEV machen, circa 65% überhaupt keine Angaben dazu machen und gut 3% schreiben, dass der Energieausweis nicht vorliegt.
Die überwiegende Mehrheit derer, die keinerlei Angaben dazu machen, werden wohl damit rechnen müssen, dass man versucht, sie wegen Verstößen gegen UWG abzumahnen und hohe Gebühren dafür berechnet.
Bei Kaufobjekten ist es fast genau die Hälfte der Anbieter, die Angaben zur EnEV macht und die restlichen rund 50% verzichten darauf.
„Wer genau weiss, was er tut, wird wohl auch ohne diese Pflichtangaben keine Kosten- oder Rechtsprobleme bekommen. Wer das nicht weiss, wird wohl zahlen und Unterlassungserklärungen unterschreiben müssen“ meint dazu Manfred Peters, Blogger und Betreiber der Webseite www.enev-abmahnung.de.
Sicher scheint auf jeden Fall, das Gerichte und Anwälte mit einer Welle von Streitigkeiten beschäftigt sein werden. Die Vorschriften sind in vielerlei Hinsicht derart unklar, dass die juristischen Marktkräfte reichlich Arbeit haben werden.














