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Anleger: Nichts verstanden und selber Schuld?

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Rechtsanwältin Ina Meuschke.
Rechtsanwältin Ina Meuschke.

(openPR) Mit Finanzfragen beschäftigen sich Menschen ungern. Sie wenden sich die Bank ihres Vertrauens. Dabei vergessen sie oft, dass die ein Wirtschaftsunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht ist. Wichtig ist es also, Ideen, Vorschläge und Angebote kritisch zu hinterfragen.



Verursacht das von der Bank empfohlene Produkt Verluste, wenden sich viele Kunden erneut an ihren früheren Kundenberater. Sie suchen verzweifelt nach Rat – sehen ihr Geld verschwinden. Dabei zeigt sich oft, dass der Kunde nicht ausreichend beraten wurde. Wenn der Kundenbetreuer dann auf eine Falschberatung angesprochen wird, verweist er auf die bei der Beratung kurz durchgeblätterten Produktpräsentationen.

Regelmäßig fällt der Satz: “Da steht doch alles drin.“ Viele Kunden sind verunsichert und erkennen: „Ich habe das Produkt überhaupt nicht verstanden“. Spätestens jetzt ist der Kundenberater nicht mehr der Partner an der Seite seiner Kunden. Er ist Interessenvertreter seines Arbeitgebers (und von sich selbst). Wenn dann noch behauptet wird, den Gang zum Rechtsanwalt könne man sich sparen und formuliert: „…das kostet nur Geld und die Bank gewinnt eigentlich immer“, verlässt den Kunden gänzlich der Mut. Kunden in solchen Situationen machen sich oft Vorwürfe. Sie fragen sich, ob sie gierig waren oder zu dumm, um das Produkt zu verstehen. Schlussendlich werfen sie sich selbst vor, ihrer Bank vertraut zu haben. Dass der Kunde allerdings ein Recht auf eine für ihn optimale und vor allen Dingen transparente und verständliche Beratung hat, ist vielen nicht bekannt. Die demotivierenden Worte des Bankmitarbeiters sind dann doppelt missbrauchtes Vertrauen.

Wendet sich ein Kunde an seine Bank (oder umgekehrt), um sich über eine Geldanlage zu informieren, kommt zwischen ihm und der Bank ein Beratungsvertrag zustande. Die Bank ist damit zur richtigen, verständlichen und umfassenden Beratung verpflichtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Kunde das Recht hat, seiner Bank zu vertrauen. Er kann bei der Bank einen Vertrag abschließen, auch wenn er das ihm zugrundeliegende Modell nicht verstanden hat. In seiner Leitentscheidung zu Swaps vom 22.03.2011 (Aktenzeichen: XI ZR 33/10) stellt der BGH fest, dass die Entscheidung der dortigen Klägerin, die Anlage zu tätigen, ohne das Anlagekonzept verstanden zu haben, Ausdruck des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Kunde ist. Die beklagte Bank hatte behauptet, die Klägerin hätte den (tatsächlich falschen) Angaben des Kundenberaters nicht vertrauen dürfen. Sie sei, so die Argumentation der Gegenseite, da sie es doch tat, nun mitverantwortlich für den Schaden. Diese Annahme, so der BGH, steht jedoch im Gegensatz zum Grundgedanken der Beratungspflicht, nach dem der Anleger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Beratung vertrauen darf.

Die Scham und Wut vieler Anleger über die eigene vermeintliche Dummheit ist verständlich, zumeist aber nicht gerechtfertigt. Nur wer gut beraten ist, kann richtige Entscheidungen treffen. Falsche Entscheidungen basieren oft auf schlechter Beratung. Diese führt zu Schadensersatzansprüchen gegenüber der Bank.

Wer nun erneut dem (falschen?) Rat des Bankberaters vertraut und sich nicht von unabhängiger Stelle beraten lässt, könnte auf dem Schaden sitzenbleiben. Denn Ansprüche wegen Falschberatung verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Falschberatung. Wer also hinter der Empfehlung seiner Bank eine Falschberatung vermutet, sollte dies innerhalb von drei Jahre prüfen lassen.

Hat ein Anleger auf Empfehlung seiner Bank einen Swap abgeschlossen, drohen Ansprüche bereits zum Jahresende 2014 zu verjähren. Aufgrund des oben genannten Swap-Urteils aus dem Jahr 2011 könnte ein Gericht nämlich zu dem Ergebnis kommen, dass der Anleger seit 2011 eine Falschberatung erkennen konnte. Ansprüche würden dann zum 31.12.2014 verjähren.

Mehr Informationen: http://www.roessner.de/swaps-derivate

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