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Professortitel einer osteuropäischen Hochschule

16.01.201409:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Professortitel einer osteuropäischen Hochschule
Rechtsanwältin Helena Winker, Dr. Schulte und Partner, Berlin
Rechtsanwältin Helena Winker, Dr. Schulte und Partner, Berlin

(openPR) Was sagt das Gesetz über das korrekte Führen ausländischer Grade, welche Wesensmerkmale müssen erfüllt werden?

Im Zuge der Osterweiterung der Europäischen Gemeinschaft ist es mittlerweile auch Gang und Gebe, dass deutsche Akademiker an osteuropäischen Hochschulen Lehrtätigkeiten und akademisches Engagement entfalten. Dies führt konsequenterweise dazu, dass ausländische Ehren- und Hochschulgrade seitens der osteuropäischen Universitäten verliehen werden. Zu Recht fragt sich dann der Inhaber des ausländischen Titels, wie er diesen rechtmäßig in Deutschland führen kann und worauf er achten muss.



Widerstand der Bundesrepublik Deutschland spürbar.

In verschiedenen Urteilen hat sich die Gerichtsbarkeit des Bundeslandes Baden - Württemberg bereits mit diesem Thema befasst. Das Landgericht Baden - Baden hat sich in seinem Urteil vom 03.11.2010, Az. 4 O 54/10, deutlich positioniert. So hat es entschieden, dass der Außenauftritt eines in Deutschland promovierten Zahnarztes als „Prof. Dr. med. dent." sowohl gegen das Wettbewerbs- als auch das Verwaltungsrecht verstößt, sofern es sich um eine außerordentliche Professur an einer ausländischen Universität handelt, bei der es an Wesensmerkmalen für das Professorenamt fehlt. Der hier betroffene Zahnarzt hatte eine ausländische Honorarprofessur in Rumänien an der Universität Piteste erworben. Zur Führung des Professorengrades bedürfe es aber bestimmter Qualitätsmerkmale wie zum Beispiel einer Habilitation, einer dauerhaft vorgesehenen Integration in den Universitätsbetrieb oder einer Ausübung von Lehrtätigkeiten von Bedeutung.

„Ehrenprofessur oder Tätigkeitsbezeichnung“

Ziel der Rechtsprechung ist es vor Allem, dem Führen eines bloßen rumänischen „Schmuckdiploms" entgegenzutreten. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt in seinem Urteil vom 23.05.2012, Az. 6 U 180/10, klar, dass das Führen des Titels „Professor" mit der Erwartung der Ausübung einer Aufgabe in Forschung und Lehre oder der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation sowie Verantwortlichkeit für das Funktionieren der betreffenden Hochschule einhergeht. Bei dem verliehenen Grad „Profesor de onoare" der Universität Pisteste handelt es sich nicht um eine Ehrenprofessur, sondern um eine Tätigkeitsbezeichnung (§ 37 Abs.3, Abs.1 S.1 LHG BW).

„Die Rechtsprechung ist erkennbar restriktiv, was das Führen ausländischer Grade angeht. Anwendung finden die jeweiligen Hochschulgesetze der Bundesländer, welche es entsprechend zu prüfen gilt. Oftmals ist es auch von Bedeutung, ob es sich bei der ausländischen Hochschule um eine anerkannte ausländische Hochschule handelt. Auch bedarf die verleihende Hochschule einer Berechtigung hierzu. Diese komplexe Voraussetzungen gilt es klären zu lassen, bevor man sich mit seiner nicht ordnungsgemäßen Titelführung verwaltungs- und strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sieht.“, so Rechtsanwältin Winker von der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und Partner.


V.i.S.d.P.

Helena Winker
angestellte Rechtsanwältin bei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030 715 206 70
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

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