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Bei Skiunfällen haften im Zweifel die Eltern für ihre Kinder

15.01.201408:29 UhrTourismus, Auto & Verkehr

(openPR) (Zürich/Innsbruck, den 14. 01. 2014) Skiunfälle ohne die Beteiligung Dritter, wie sie derzeit durch den tragischen Sturz von Michael Schumacher oder durch das Langlaufpech von Kanzlerin Angela Merkel durch die Medien gehen, sind rechtlich eher einfach einzuordnen. Verschuldet ein Dritter den Unfall, wird es meist komplizierter. Das gilt insbesondere, wenn Kinder eine andere Person beim Skifahren oder Snowboarden zu Schaden bringen und es um die Frage geht, ob sie für ihr Verhalten überhaupt haften.



Solange die Kinder unter 14 Jahre alt sind, müssen sie grundsätzlich nicht für den von ihnen verursachten Schaden einstehen, denn sie sind nicht schuldfähig. „Doch Vorsicht“, warnt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck, „wenn es die Aufsichtspflichtigen schuldhaft unterlassen haben, ausreichend auf die Kinder aufzupassen, können sie selbst haftbar werden. Und das kann Eltern genauso treffen wie Skilehrer oder die befreundete Familie, mit der die Kinder auf der Piste unterwegs sind.“

Die Grundregel ist einfach: Je jünger ein Kind ist, desto genauer muss ein Erwachsener das Verhalten des Kindes beaufsichtigen. Skizwerge bedürfen deutlich mehr Obacht als knapp volljährige Jugendliche. Aufsichtspflichtig sind dabei zunächst immer die Personen, denen kraft gesetzlicher Vorgabe die Obsorge für das Kind obliegt. Sie können diese Aufsichtspflicht jedoch auch delegieren. Beispiel Schule: Während des Unterrichts und bei Schulveranstaltungen trifft auch die Lehrer eine Aufsichtspflicht.

„Die österreichischen Skilehrer haben, um die Haftungsrisiken zu minimieren und Gefahren für die Sicherheit der Skischüler zu vermeiden, eine Reihe von Sorgfaltspflichten herausgebildet, die auch im außervertraglichen Bereich gelten“, erläutert Tramposch, der sich vor allem mit verkehrs- und haftungsrechtlichen Fragen beschäftigt. Danach ist ein Skilehrer verpflichtet:

* auf die Überschaubarkeit der Gruppe zu achten,
* die Ausrüstung der Schüler auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen,
* ein dem Können der Gruppe angepasstes Übungsgelände zu wählen,
* die Überforderung der Schüler durch Rücksichtnahme auf ihre körperliche Verfassung, durch Auswahl des angemessenen Geländes sowie durch Wahl der angepassten Fahrspur und -geschwindigkeit zu vermeiden,
* die Schüler über alle die Sicherheit betreffenden Umstände aufzuklären und sie entsprechend anzuleiten.

Damit die Haftungsrisiken nicht ausufern, setzt eine Haftung, die auf einer Aufsichtspflichtverletzung basiert, voraus, dass dem Aufsichtspflichtigen ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Dazu genügt es nicht, wenn er nur mal einen Augenblick unaufmerksam gewesen ist, sondern er muss die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig nicht beachtet haben.

„Trotzt dieser Regelungen ist Unmündigkeit kein Freibrief“, warnt Tramposch, dessen Kanzlei Mitglied in der internationalen Beratungsallianz GGI (Geneva Group International) ist. „Die Gerichte können dem eigentlich Deliktsunfähigen eine sogenannte Billigkeitshaftung auferlegen, wenn er an dem Unfall nicht unschuldig ist und es sein Vermögen verkraftet, den Schaden zu tragen.“ Hierfür genügt es zum Beispiel schon, wenn im Rahmen der Haftpflichtversicherung der Eltern ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. „In jedem Einzelfall wird daher geprüft, ob das Kind, das den Unfall verursacht hat, unter Berücksichtigung seiner Einsichtsfähigkeit und der Art des für den Unfall ursächlichen Verhaltens hätte erkennen können, nicht richtig zu handeln“, erläutert Tramposch.

Für Tramposch gehören zum Wintersport daher neben einer sicheren Ausrüstung, einer guten Ausbildung und ausreichend Kondition auch immer eine Rechtsschutzversicherung und eine Haftpflichtversicherung dazu. Die eine gewährleistet, dass eigene Schadensersatzansprüche auch wirklich durchgesetzt werden können, die andere beugt einer finanziellen Belastung durch Schadensersatzansprüche Dritter vor.
Infos: www.tramposch-partner.com

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