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Landgericht Stuttgart vom 04.12.2013: Schadensersatz für Immobilienfondsbeteiligungen

02.01.201408:22 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Landgericht Stuttgart vom 04.12.2013: Schadensersatz für Immobilienfondsbeteiligungen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Seehofer
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Seehofer

(openPR) Mandanten erhalten Schadensersatz für Ihre Beteiligung an der DCSF Immobilienverwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt Central Park KG.

Das Landgericht Stuttgart hat in einem von der Kanzlei Seehofer erstrittenen Urteil die Commerzbank AG zum vollständigen Schadensersatz im Zusammenhang mit Immobilienfondsbeteiligungen aufgrund verschwiegener Rückvergütungen verurteilt.

In dem vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall hatten sich die Klägerin und ihr Ehemann, der seine Schadensersatzansprüche an seine Ehefrau abgetreten hatte, im Jahr 2003 an dem Immobilienfonds der DCSF Immobilienverwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt Central Park KG beteiligt und zwar mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von jeweils 50.000,00 € zzgl. Agio.

Im Zusammenhang mit der Beratung durch die Commerzbank wurden die betroffenen Anleger nicht über die an die Commerzbank AG geflossenen Provisionen/Rückvergütungen unterrichtet. Im Einklang mit der gefestigten höchstrichterlichen sogenannten Kick-Back Rechtsprechung hat das Landgericht Stuttgart die Commerzbank AG zum vollständigen Schadensersatz verurteilt und der beklagten Bank die Kosten des Rechtstreits auferlegt.

Das Landgericht hat geurteilt, dass die Commerzbank AG die Anleger darüber hätte aufklären müssen, dass sie - über das Agio hinaus - für den Vertrieb der Fondsbeteiligungen Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält. Dabei waren die Anleger, wie in vielen anderen Fällen auch, davon ausgegangen, dass das Agio Verwaltungskosten der Fondsgesellschaft wären. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Landgericht Stuttgart auch festgestellt, dass der bloße Hinweis im Fondsprospekt, wonach das Agio als zusätzliche Vertriebsprovision dient, der insoweit geschuldeten beratungsvertraglichen Aufklärung nicht genügt.

Darüber hinaus wurde die beratende Bank auch zum Ersatz eines entgangenen Gewinns, zur Freistellung von der möglichen zukünftigen Verpflichtung, erhaltene Ausschüttungen wieder zurückbezahlen zu müssen sowie zur Bezahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.

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