(openPR) Durch die Anlageskandale der letzten Zeit, wie z. B. Venturion AG, Phönix Kapitaldienst GmbH, AMIS, F&P, und Euro-Gruppe wird langsam aber sicher das Vertrauen der Anleger in den freien Anlagemarkt restlos verspielt.
Kleinanleger, die sich sonst nie um Entwicklungen im Finanzsystem kümmerten, sind nun besorgt um Ihre Ersparnisse und Renten. Wenn dem Graumarkt nicht schleunigst eine Selbstreinigung gelingt ist er nach Meinung des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. dabei, sich selbst zu zerstören. Dazu tragen auch kräftig jene Leute bei, die glauben den betroffenen Anlegern nun dringend abraten zu müssen bei Rechtsanwälten Hilfe zu suchen. Das sind oft Leute aus der Vertriebstruktur die natürlich verhindern wollen, dass sie eventuell für den angerichteten schaden haftbar gemacht werden könnten.
Um den teilweise gezielt verbreiteten Falschinformationen interessierter Kreise entgegenzutreten, hat der BSZ® e.V. von Anlegerschutzanwälten den gegenwärtigen Sachstand allgemein verständlich darstellen lassen:
Nach Bestellung der Würzburger Rechtsanwälte Hanselmann und Fraas zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Euro Gruppe müssen die vielen Sparer/Anleger die erste bittere Konsequenz ziehen, dass sie, wenn überhaupt, nur einen ganz geringen Teil ihrer Vermögenseinlagen als Insolvenzquote zurückerhalten.
Schlimmer noch: Auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob die Anleger wie Kommanditisten der insolventen Gesellschaften der Euro Gruppe haften sollten, und zwar nicht nur mit ihrer geleisteten Einlage, die sie nun verlieren, sondern darüber hinaus mit der gesamten Zeichnungssumme haften, also auch dem Teil, den sie zwar noch nicht eingezahlt haben, sondern erst im Laufe der kommenden Jahre einzahlen wollten.
Sollte der Insolvenzverwalter tatsächlich das Insolvenzverfahren eröffnen, besteht zu befürchten, dass dieser alle Anleger anschreiben und zur Erfüllung ihrer Nachschussverpflichtung auffordern wird.
Ob die Insolvenzverwaltung die Nachforderungsansprüche realisieren wird, ist nicht sicher, denn die Erfahrung aus der Vergangenheit hat gezeigt, dass Insolvenzverwalter mit der Abwicklung derartiger Massenverfahren an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stoßen.
Andererseits scheint nach den jetzigen Informationen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (und nicht deren Ablehnung mangels Masse) nur dann opportun, wenn die Ansprüche auf Leistung der Nachschusspflichten dem Vermögen der Gesellschaften Euro-Gruppe zugerechnet werden. Insofern wird man der Eröffnungsentscheidung des Insolvenzverwalters auch eine erhebliche geschäftspolitische Bedeutung beizumessen haben.
Auch die steuerlichen Auswirkungen wird man dabei nicht übersehen dürfen.
Nach dem bisherigen Informationsstand gilt:
1. Soweit Schadensersatzansprüche gegenüber Gesellschaften der Euro-Gruppe eingeklagt worden sind, kommen die Gerichtsverfahren aufgrund einer Insolvenzeröffnung zum Ruhen.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht, vgl. § 240 ZPO.
2. Geltend gemachte Schadensersatzansprüche können den Ansprüchen auf Leistung eines Nachschusses entgegengehalten werden.
3. Soweit mit den Gesellschaften der Euro-Gruppe Vergleiche geschlossen worden sind, enthalten diese regelmäßig eine Verpflichtungserklärung dahingehend, für eine Löschung aus dem Handelsregister Sorge zu tragen.
Auch diese Verpflichtung ist dem Insolvenzverwalter entgegenzuhalten, um zu bewirken, dass eine Nachschusspflicht nicht infrage kommt.
4. Offen bleibt, ob eine Anfechtung geschlossener Vergleichsverträge durch den Insolvenzverwalter infrage kommt.
Liegt zwischen dem Vergleichsabschluss und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, dürfte eine Anfechtung nur in Ausnahmefällen infrage kommen.
Selbst für den Fall, dass eine Anfechtung durchgreifen sollte, wird man zu versuchen haben, auf der Basis der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Insolvenzverwalter entgegenzuhalten, dass es sich bei den atypischen stillen Gesellschaftsbeteiligungen um bloße Innengesellschaften handelt und deshalb die sogenannte Publizitätswirkung des Handelsregisters gegenüber außenstehenden Gläubigern nicht eingreift.
Ergebnis: Den einzelnen Anlegern ist der dringende Rat zu geben, sich bereits gemeinsam mit qualifizierten Anlegerschutzanwälten heute Gedanken zu machen, mit welchen Maßnahmen und Gegenforderungen gegenüber den zu befürchteten Nachforderungsbegehren entgegnet werden kann.













