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Göttinger Gruppe: Ansprüche Tausender Anleger doch nicht verjährt!

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(openPR) Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG von Oberlandesgericht Braunschweig zu Schadenersatz verurteilt!

Die BSZ® Anlegerschutzanwälte KTAG Rechtsanwälte erwirken Grundsatzurteil zur neuen Verjährungsregelung - Drohendes Verjährungsfiasko für sämtliche zivilrechtlichen Altfälle abgewendet.



Mit einem aktuellen Urteil (Urteil vom 30.11.2005 - AZ 3 U21/03) verurteilt das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig die Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 42.182 Euro an einen Anleger. "Über den konkreten Fall hinaus, ist das Urteil vor allem in der Verjährungsfrage bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen von grundsätzlicher Bedeutung, so dass nun, entgegen der neuen Verjährungsregelung nach Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die Ansprüche Tausender Anleger der 'Göttinger Gruppe' doch nicht verjährt sind", erklärt BSZ® Anlegerschutzanwalt André Tittel von KTAG Rechtsanwälte, Berlin.

Zahlreiche Banken und sonstige Finanzdienstleister hatten argumentiert, dass zum 31.12.2004 so genannte Altansprüche - die Entstehung des Anspruchs liegt dabei vor dem 01.01.2002 - gemäß § 195 BGB unabhängig von der Kenntnis des Anspruchs verjährt seien. Grund hierfür war eine missverständliche Formulierung des Gesetzgebers. Diese sorgte nicht nur im Kapitalanlagerecht zum Jahresende 2004 für eine beispiellose Klageflut.

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei KTAG Rechtsanwälte, die den Anleger vor dem OLG Braunschweig vertrat, argumentierte hingegen, dass auch Altfälle kenntnisabhängig verjähren. Bei den Fällen gegen die "Göttinger Gruppe" liegt die Kenntnis erst mit den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 21.03.2005 und 25.07.2005 vor. Diese Argumentation bestätigte das OLG Braunschweig.

Rechtsanwalt Tittel erläutert zur Bedeutung des Urteils: "Nach diesem Urteil sind nicht nur Ansprüche Tausender Anleger der Göttinger Gruppe bisher noch nicht verjährt. Die kurze dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB stellt bei Kapitalanlagen - insbesondere im Rahmen der privaten Altersvorsorge - eine ausgesprochene Katastrophe dar. Umso positiver ist, dass das OLG Braunschweig mit seinem Urteil die Folgen der gesetzgeberischen Fehlleistung abgemildert hat.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG Braunschweig die Revision zugelassen, denn auch für Streitigkeiten aus dem allgemeinen Zivilrecht, die bis zu 30 Jahre zurückliegen, ist dieses Urteil von weit reichender Bedeutung. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung bestätigen wird."

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