(openPR) Mit Urteil vom 09.01.2013 (Az.: 15 Sa 1635/12) hat die Kammer 15 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem das Verleihunternehmen demselben Konzern angehörte wie der Entleiher entschieden, dass wenn eine Arbeitnehmerüberlassung auf Dauer angelegt ist, dies dazu führt, dass ein Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers zum Entleiher begründet wird.
Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Erlaubnis und erfolgt - gemäß einer mit Wirkung zum 01.12.2011 vorgenommenen Neufassung des AÜG - vorübergehend. Eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis führt nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten.
In dem vorliegenden Fall betrieb der Entleiher (Beklagter) Krankenhäuser und setzte als Krankenpflegepersonal Personal ein, das bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen beschäftigt war; die Beschäftigung erfolgte auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden sind. Das Verleihunternehmen besitzt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Klägerin begründete mit Arbeitsvertrag vom 30. September 2009 mit dem Verleihunternehmen ein Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 2010 als Gesundheits- und Krankenpflegerin. Sie klagte u.a. auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2010 zwischen ihr und dem Entleiher besteht. In der ersten Instanz wurde ihre Klage abgewiesen, die nachfolgende Berufung zum Landesgericht Berlin-Brandenburg hatte hingegen Erfolg. Die Kammer 15 des Gerichts stellte fest:
1. Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung stellt es einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar, wenn das verleihende Konzernunternehmen nur an einen oder mehrere Konzernunternehmen Arbeitnehmer verleiht, nicht am Markt werbend tätig ist und die Einschaltung dieses verleihenden Unternehmens nur dazu dient, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. Dies hat zur Folge, dass dem Scheinentleiher die Arbeitgeberstellung zukommt.
2. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 ist eine schon erteilte Erlaubnis nach § 1 AÜG auf die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern beschränkt. Die Überlassung auf Dauer ist nicht (mehr) erlaubnisfähig. Erfolgt die Überlassung eines Arbeitnehmers an den Entleiher nicht nur vorübergehend, kommt nach §§ 10 I 1 2. Alt, 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zu Stande.
3. Eine Überlassung von Arbeitnehmern, die auf Dauer angelegt ist, erfolgt nicht mehr vorübergehend. Dies ist der Fall, wenn die verliehenen Arbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden, für die keine Stammarbeitnehmer vorhanden sind.
Zu beachten ist, dass in dem vorliegenden Fall der Arbeitsvertrag zwischen der Krankenschwester und dem Verleihunternehmen noch vor der Gesetzesänderung Ende 2011 zustande gekommen war. Unter anderem wegen dieser Tatsache hatte erst im Oktober 2012 eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in einem Parallelverfahren entschieden, dass selbst im Falle einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande komme, da das Gesetz diese Rechtsfolge für eine nicht vorübergehende Überlassung nicht vorsehe (Urteil vom 16. 10. 2012, Az.: 7 Sa 1182/12). Beide Kammern haben jeweils die Revision zugelassen, so dass das Bundesarbeitsgericht demnächst die Gelegenheit haben sollte, sich zu Bedeutung und Rechtsfolgen der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Ergänzung des Wortes „vorübergehend“ zu äußern und die Rechtslage für den Rechtsanwender zu klären.









