(openPR) Nicht nur zur Weihnachtszeit ... Schenkung
Gerade in der vorweihnachtlichen Zeit machen sich viele Gedanken über Geschenke, die meist für die Lieben unter dem Weihnachtsbaum liegen sollen. Um diese frohen Gaben soll es in diesem Artikel nicht gehen, sondern um Geschenke der etwas anderen Art.
Vielen ist nicht bekannt, dass Schenkungen zu Lebzeiten oft steuerschonender sind, als auf den Erbfall zu warten. Dies liegt daran, dass die Steuerfreibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können. Der Steuerfreibetrag beträgt unter Ehegatten immerhin EUR 307.000.-, bei Kindern EUR 205.000,-. Er reduziert sich dann - je nach dem Näheverhältnis von Schenker und Beschenktem - bis auf minimal EUR 5.200.-.
Möchte also der Ehemann seiner Frau für den Fall seines Todes sein gesamtes Vermögen zukommen lassen, braucht er, wenn keine anderen Verwandten als Erben in Betracht kommen, nicht einmal ein Testament, da die Ehefrau gesetzliche Erbin wird. Handlungsbedarf besteht aber dann, wenn die Erbschaft den Freibetrag übersteigt. Anderenfalls nämlich fällt Erbschaftsteuer an, die bereits in der günstigen Steuerklasse der Ehefrau bis zu 30% beträgt.
Der Anfall der Erbschaftsteuer lässt sich legal umgehen, und zwar im Wege der Schenkung unter Lebenden. Als Beispiel dient die kinderlose Familie Müller. Beiden gehört gemeinsam ihr Haus, ihm zusätzlich die vor Jahren angeschaffte und fremdvermietete Eigentumswohnung, zudem besitzt er ein Aktiendepot und eine wertvolle Münzsammlung, darüber hinaus Barvermögen.
Im Beispielsfall soll das Vermögen der Frau Müller EUR 200.000.- für ihre Haushälfte betragen, das ihres Mannes EUR 600.000.-. Für Frau Müllers Erbfolge ist keine Regelung erforderlich, nicht einmal ein Testament, da Herr Müller gesetzlicher Erbe ist, und die Erbschaft den Freibetrag unterschreitet. Anders sieht es bei Herrn Müller aus. Verstirbt er, muss Frau Müller rund EUR 22.000.- Erbschaftsteuer entrichten.
Dies umgehen die Eheleute Müller, indem Herr Müller seiner Frau zu Lebzeiten seine Haushälfte und die Eigentumswohnung im Wert von insgesamt EUR 300.000.- schenkt und so die spätere Erbmasse um die Hälfte auf EUR 300.000.- verringert. Die Schenkung und auch die spätere Erbschaft sind beide für Frau Müller steuerfrei, wenn zwischen den Vorfällen ein Zeitraum von zehn Jahren oder mehr liegt. Damit Frau Müller ihren Mann nicht nach erfolgter Schenkung aus dem von ihr allein gehörenden Haus wirft, sichert sich Herr Müller im Beispiel durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts zu seinen Gunsten ab.
Im Gegensatz zu den eingangs angesprochenen Weihnachtsgeschenken sind Schenkungen wie zwischen den Eheleuten Müller formbedürftig, anderenfalls sind sie zunächst unwirksam. Die Nichteinhaltung der Form wird aber dann geheilt, wenn die Schenkung bewirkt wird. Schenkt also Herr Müller seiner Frau seine Münzsammlung, ersetzt die Übergabe der Münzen die fehlende Form des Schenkungsvertrags.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass Schenkungen bei grobem Undank zurückgefordert werden können, ebenso - jedenfalls in den ersten zehn Jahren nach Schenkung - wenn auf Seiten des Schenkers ein erheblicher wirtschaftlicher Notfall eintritt.













