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Klageerfolg gegen die Commerzbank

Bild: Klageerfolg gegen die Commerzbank
Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) „Die Rechtsprechung wird immer verlässlicher, wenn es sich um offensichtliche Falschberatung dreht!“ – Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht und Partner der Düsseldorfer Kanzlei mzs Rechtsanwälte, sieht auch seinen aktuellen Klage-Erfolg gegen die Commerzbank in einer Reihe mit zahlreichen weiteren Entscheidungen, die in den letzten Monaten zu Gunsten falsch beratener Kapitalanleger gegen ihre verantwortlichen Berater von Land und Oberlandesgerichten getroffen wurden.



So wie auch jüngst vor dem LG Frankfurt a.M.: Hier hatte ein Mandant auf Schadensersatz gepocht und die vollständige Rückabwicklung verlangt, nachdem offensichtlich geworden war, dass er seine Entscheidung für die Kapitalanlage auf Basis einer falschen Anlageberatung gefällt hatte. Dr. Meschede: „Im Wissen um die erst im Nachhinein bekannt gewordenen Risiken und der sonstigen Modalitäten dieser eher speziellen Anlage hätte mein Mandant niemals Geld in einen geschlossenen Fonds investiert.“

Die langfristige Anlage in einen Schiffsfonds brachte in den ersten Jahren zwar Ausschüttungen in höher von rund 12.000 Euro, aber im Sog der Schifffahrtskrise machte auch der „Hansa Treuhand Zweiter Beteiligungsfonds GmbH und Co. KG“ des Emissionshauses Hansa Treuhand Probleme. Erwartete Ausschüttungen blieben aus. Den Gesellschaftern drohte nun sogar die Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Das wurde dem mzs-Mandanten zu viel: Über die besonderen Risiken der Beteiligung, speziell über die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung und eine Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen, war er niemals aufgeklärt worden.

Das Landgericht Frankfurt a.M. verurteilte die Commerzbank, von dessen Rechtsvorgängerin der mzs-Mandant beraten wurde und wo dieser auch das Depotkonto führte, zur Rückabwicklung der Anlage. Es müssen für die Rückabtretung der Anlage rund 17.000 Euro an den klagenden Anleger gezahlt werden. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Klägers an, nach der falsch beraten wurde bezüglich der eingeschränkten Handelbarkeit des Anteils am sog. Zweitmarkt.

Dr. Meschede: „Vielen Erwerbern von Schiffsfonds war gar nicht klar, dass sie den Anteil während der Laufzeit von bis zu 20 Jahren gar nicht oder nur unter erheblichen Abschlägen veräußern können. Denn ein Verkauf ist nur eingeschränkt über den sog. Zweitmarkt möglich. Dieser Nachteil wurde von den Anlageberatern leider häufig verschwiegen. Schadensersatzklagen sollten in einem solchen Fall daher unbedingt auch auf diese Falschberatung gestützt werden.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mehr Informationen: www.schiffsfonds-recht.de

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